Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.06.2022 - 6 W 30/22
Preisnachlass oder UVP - Zur Irreführung bei einer Werbung mit einer eigenen unverbindlichen Preisempfehlung
UWG § 5 Abs. 1; TMG § 6 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze:*1. Der Verkehr rechnet nicht damit, dass der Hersteller mit einer eigenen unverbindlichen Preisempfehlung wirbt, die er sich selbst gegeben hat, bei seinen eigenen Angeboten aber ignoriert. Bei einer "unverbindlichen Preisempfehlung" geht der Verkehr von der Empfehlung eines Dritten aus, die noch Bestand hat.
2. Bei der Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung geht der Verkehr von der Empfehlung eines Dritten aus, die noch Bestand hat, was zu der Einschätzung des Angebots als besonders preiswürdig führt. Wirbt der Anbieter dagegen mit einem Preis, der gegenüber der von ihm selbst in der Vergangenheit verlangten Preis reduziert ist, handelt es sich um einen Preisnachlass, für den die Werbung nur gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG zulässig ist.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 02.08.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3194
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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