Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 27.01.2022 - I ZR 7/21
Abmahnkostenerstattung - Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist kein im Verhältnis zum Unterlassungsanspruch unselbständiger Nebenanspruch, der als solcher das Schicksal des Hauptanspruchs teilt
UWG § 12 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 362 Abs. 1
Leitsätze:*1. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist kein im Verhältnis zum Unterlassungsanspruch unselbständiger Nebenanspruch, der als solcher das Schicksal des Hauptanspruchs teilt. Der Anspruch ist nur insofern unselbständig, als er dann nicht entsteht, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung kein Unterlassungsanspruch (mehr) besteht und die Abmahnung daher unberechtigt ist. Der beim Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs entstandene Erstattungsanspruch besteht dagegen alsdann unabhängig davon fort, ob der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch fortbesteht (Fortführung BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752 Rn. 34 = WRP 2021, 746 - Berechtigte Gegenabmahnung).
2. Der Erstattungsanspruch besteht damit auch dann fort, wenn der Unterlassungsanspruch durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erloschen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2021 - I ZR 17/18, MIR 2021, Dok. 028 - Berechtigte Gegenabmahnung) oder der späteren gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs die Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2012 - I ZR 199/10, MIR 2013, Dok. 005 - Unbedenkliche Mehrfachabmahnung).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 04.04.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3169
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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