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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



OLG Köln, Urteil vom 03.12.2021 - 6 U 62/21

Cookie-gesteuerte Rabattwerbung - Zur Irreführung bei mehrfachen, hintereinander geschalteten Rabattaktionen auf der Webseite eines Matratzenherstellers

UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

Leitsätze:*

1. Bei mehrfachen, hintereinander geschalteten Rabattaktionen auf der Webseite eines Matratzenherstellers wird der Kunde auch dann in relevanter Weise in die Irre geführt, wenn beim ersten Besuch des Kunden auf der Webseite ein Cookie auf seinem Rechner hinterlassen wird, aufgrund dessen die Webseite des Werbetreibenden den Kunden bei dessen zweiten Besuch der Seite erkennt und diesem sodann keine weitere Rabattaktion mehr angezeigt wird.

2. Die Kombination einer befristeten Rabattaktion mit einer unmittelbar oder in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführten weiteren Rabattaktion mit demselben oder einem vergleichbaren Preisnachlass ist irreführend, weil ein Kunde sich möglicherweise nicht zu einem Kauf entschlossen oder sich intensiver mit dem Angebot befasst hätte, wenn er gewusst hätte, dass er mehr Zeit hatte als die ihm in der ersten Rabattaktion ausdrücklich mitgeteilte Frist.

3. Für die geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers ist es wichtig, die Attraktivität und Günstigkeit eines Angebots einschätzen zu können. Ein Preisnachlass, der (nicht eindeutig erkennbar) nach und nach allen Neubesuchern und (hier: cookie-basiert) nicht erkannten Besuchern und damit letztlich generell angeboten wird, ist aus seiner Sicht in seiner Attraktivität nicht vergleichbar mit einem "Schnäppchen", das insgesamt nur für kurze Zeit angeboten wird. Hieran ändern auch Bezeichnungen wie "Erstbesucherrabatt“ oder "persönlicher Rabatt" nichts, wenn nicht klar erkennbar ist, dass die angezeigte Aktionsfrist nur für ihn und nicht für andere Nutzer gelten (wird ausgeführt).

MIR 2022, Dok. 023


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der Leitsatz des Gerichts. Die Entscheidung wurde mitgeteilt von den Mitgliedern des 6. Zivilsenats des OLG Köln. Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde Beschwerde beim BGH eingelegt (Az.: I ZR 174/21).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 15.03.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3166

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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