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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



OLG Köln, Urteil vom 10.09.2021 - 6 U 51/21

Verlinkung auf Strompreisvergleichsrechner - Keine geschäftliche Handlung durch einen auf der Internetseite einer Landesrundfunkanstalt eingestellten Artikel mit "Tipps zum Stromanbieterwechsel" und dem Hinweis auf einen Strompreisvergleichsrechner

UWG § 8 Abs. 3, Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3

Leitsätze:*

1. Ein auf der Internetseite einer Rundfunkanstalt eingestellter Artikel mit "Tipps zum Stromanbieterwechsel" stellt keine geschäftliche Handlung, sondern einen redaktionellen Beitrag dar, auch wenn darin mit empfehlendem Hinweis auf den Strompreisvergleichsrechner eines dritten Unternehmens verlinkt wird, mit dem der Vergleich "ganz einfach gehe."

2. Nach § 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung dadurch gekennzeichnet, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen dem konkret beleuchteten Verhalten und der Absatzförderung entweder desjenigen, der handelt oder eines Dritten besteht. In diesem Zusammenhang ist im Bereich der Presseberichterstattung zu prüfen, ob die Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens erfolgt. Eine geschäftliche Handlung kann nur angenommen werden, wenn vorrangig ein Absatzförderungszusammenhang besteht und die Absatzförderungswirkung nicht allein eine bedingte Folge der redaktionellen Berichterstattung ist. Bei einem redaktionellen Beitrag ist ein objektiver Zusammenhang im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG mit der Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens zu verneinen, wenn der Beitrag allein der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten dient (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2014 - I ZR 113/13 - Bezugsquellen für Bachblüten; BGH; Urteil vom 19.05.2011 - I ZR 147/09 – Coaching-Newsletter).

MIR 2022, Dok. 005


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der Leitsatz des Gerichts.

Das Gericht merkt an: "Soweit der BGH in seiner Pressemitteilung zu dem Verfahren Influencer I (I ZR 90/20, Pressemitteilung Nr. 170/21 vom 09.09.2021) ausgeführt hat, dass eine Verlinkung durch einen Influencer auf die Seite der Herstellers regelmäßig einen werblichen Überschuss begründet, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist - wie dargelegt - die Rechtsprechung hinsichtlich Influencern nicht unmittelbar auf die Presseberichterstattung zu übertragen. Zum anderen hat der BGH in der genannten Pressemitteilung auch darauf hingewiesen, dass eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist, die - wie ebenfalls dargelegt - auch unter Berücksichtigung der Verlinkung nicht zu der Annahme führt, es liege geschäftliche Handlung vor."

Die Entscheidung wurde von den Mitgliedern des 6. Zivilsenats des OLG Köln mitgeteilt.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 18.01.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3148

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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