Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Rostock, Beschluss vom 08.11.2021 - 2 U 25/21
Zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 Abs. 1 UWG nach knapp zwei Monaten sowie der Annahme eines Wissensvertreters gemäß § 166 Abs. 1 BGB analog bei einem als Gründer und CEO bezeichneten Entwickler
UWG § 12 Abs. 1; BGB § 166 Abs. 1
Leitsätze:*1. Zur Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG und ihrer Widerlegung; Selbstwiderlegung durch längeres Zuwarten bis zur Stellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (hier vor dem Hintergrund der Umstände des Einzelfalls bei einer Zeitspanne von knapp zwei Monaten bejaht).
2. Zur Figur des so genannten Wissensvertreters analog § 166 Abs. 1 BGB (hier bejaht für den u.a. auf der Homepage der Verfügungsklägerin als "Gründer" und "CEO" bezeichneten Entwickler der von der Verfügungsklägerin vertriebenen Software).
3. Sowohl im Allgemeinen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1992 - V ZR 262/90) als auch im speziellen Rahmen des § 12 Abs. 2 UWG a. F. bzw. nunmehr § 12 Abs. 1 UWG (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.08.2017 - 6 U 63/17) ist eine förmliche "Bestellung" zum Wissensvertreter nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr, dass die betreffende Person tatsächlich mit einer Position betraut ist, bei der mit einer Informationsweiterleitung an die Organe der juristischen Person typischerweise zu rechnen ist, wenn sie jedenfalls faktisch den Geschäftsherrn wie ein Vertreter repräsentiert
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 21.12.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3142
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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