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Rechtsprechung // Markenrecht



OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.05.2021 - 6 W 31/21

ASCONI - Indizien für das Vorliegen einer Hinterhaltsmarke (hier Einsatz einer unbenutzten Marke zur umfangreichen Rechtsverfolgung)

MarkenG §§ 8 Abs. 2 Nr. 10, 14 Abs. 5, 25, 53

Leitsätze:*

1. Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist dann auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist. Ein sittenwidriger Markenerwerb kann darin liegen, dass ein Anmelder die mit der Eintragung einer Marke entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BPatG, 15.02.2006 - 29 W (pat) 341/00 - E2; BGH, Urteil vom 10.08.2000 - I ZR 283/97 - EQUI 2000). Dies ist dann anzunehmen, wenn die Anmeldung offensichtlich auch zu dem Zweck erfolgt, ein anderes Unternehmen unter Druck zu setzen und von diesem (finanzielle) Gegenleistungen zu erzwingen (BPatG, 01.02.2010 - 27 W (pat) 87/09). Maßgeblich ist die Absicht des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung, die anhand der objektiven Umstände zu bestimmen ist (BGH, Urteil vom 23.09.2015 - I ZR 105/14, MIR 2015, Dok. 079 - Goldbären).

2. Setzt der Markeninhaber seine unbenutzte Marke umfangreich zur Rechtsverfolgung ein, lässt sich daraus unter Umständen auf eine vorrangige Einnahmeerzielungsabsicht über erzwungene Lizenzverträge schließen. Dies kann dafür sprechen, dass die Marke nicht mit dem Ziel angemeldet wurde, sie in lauterer Weise als Kennzeichen für Waren und Dienstleistungen zu benutzen, sondern sie zweckfremd als Hinterhaltsmarke einzusetzen.

3. Der mutmaßlichen Behinderungsabsicht steht nicht entgegen, dass sich die Marke noch in der Benutzungsschonfrist nach § 25 Abs. 1 MarkenG befindet.

4. Zwischen der Marke "ASCOLI" und der Bezeichnung "Ascona" für eine Damen-Wanderhose besteht keine Zeichenähnlichkeit.

MIR 2021, Dok. 084


Anm. der Redaktion: Leitsätze 2 bis 4 sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 26.10.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3126

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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