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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



BGH, Urteil vom 25.06.2020 - I ZR 96/19

LTE-Geschwindigkeit - Wird das Verbot einer als konkrete Verletzungsform in Bezug genommenen Werbung wegen Irreführung (§ 5 Abs. 1 UWG) und dem Vorenthalten wesentlicher Information (§ 5a Abs. 2 UWG) begehrt, liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor

UWG §§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1, 5a Abs. 2 und 3

Leitsätze:*

1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über - nachfolgend aufgezählte - Umstände enthält. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält, zu denen Vorteile, Risiken, Beschaffenheit oder die Ergebnisse von Tests zählen. Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 04.07.2019 - I ZR 161/18, MIR 2020, Dok. 006 - IVD-Gütesiegel, mwN).

2. Die Annahme einer Irreführung kommt auch in Betracht, wenn der angesprochene Verkehr mit einer werblichen Angabe keine klare Vorstellung verbindet, sofern dem beworbenen Produkt gerade diejenigen Merkmale fehlen, in denen der Verkehr aufgrund der werblichen Angabe den Vorteil des Angebots erblickt (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.1958 - I ZR 33/57, BGHZ 28, 1, 7 - Buchgemeinschaft II; BGH, Urteil vom 07.02.1961 - I ZR 123/59 - Hautleim; BGH, Urteil vom 21.06.2018 - I ZR 157/16, MIR 2018, Dok. 048 - Vollsynthetisches Motorenöl). In diesen Fällen ändert die Unklarheit des verwendeten Begriffs nichts daran, dass der Verkehr ihm eine Aussage über Eigenschaften des beworbenen Produkts entnimmt, die es nicht aufweist.

3. Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gilt nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG die Information über alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang als wesentlich. Nach § 5a Abs. 5 UWG sind bei der Beurteilung des Vorenthaltens von Informationen räumliche oder zeitliche Beschränkungen des gewählten Kommunikationsmittels sowie alle Maßnahmen des Unternehmers zu berücksichtigen, dem Verbraucher die Informationen auf andere Weise zur Verfügung zu stellen.

4. Begehrt der Kläger das Verbot einer als konkrete Verletzungsform in Bezug genommenen Werbung für Telekommunikationsdienstleistungen und macht hierbei geltend, die Werbung sei entgegen § 5 Abs. 1 UWG irreführend, weil sie eine Fehlvorstellung der Verbraucher über die Datenübertragungsgeschwindigkeit verursache, und das werbende Unternehmen enthalte den Verbrauchern mit Blick auf die Datenübertragungsgeschwindigkeit entgegen § 5a Abs. 2 UWG wesentliche Informationen vor, handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand.

5. Richtet sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform, so ist in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (BGH, Urteil vom 11.10.2017 - I ZR 78/16 - Tiegelgröße; BGH, Urteil vom 12.03.2020 - I ZR 126/18 - WarnWetter-App; vgl. auch BGH, Urteil vom 07.04.2011 - I ZR 34/09 - Leistungspakete im Preisvergleich; BGH, Urteil vom 13.09.2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser). Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann. Beanstandet der Kläger in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird. Eine solche Klage ist begründet, wenn sich ein Anspruch unter einem der vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte (dazu vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2017 - I ZR 78/16 - Tiegelgröße) ergibt. Abgewiesen werden kann eine solche Klage hingegen nur, wenn die Prüfung durch das Gericht ergibt, dass das begehrte Verbot unter keinem der vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte begründet ist.

MIR 2020, Dok. 074


Anm. der Redaktion: Leitsatz 4 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 22.09.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3015

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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