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Rechtsprechung // Urheberrecht



OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.03.2020 - 11 W 8/20

Bei der Verletzung von Bildrechten eines Berufsfotografen durch einen gewerblich handelnden Anspruchsgegner liegt der Streitwert für den Unterlassungsantrag regelmäßig zwischen EUR 5.000,00 und EUR 7.000,00

ZPO § 3; UrhG § 97

Leitsätze:*

1. Der gemäß § 3 ZPO zu bestimmende Streitwert bei einem auf Unterlassung der Verletzung eines urheberrechtlichen geschützten Produkts gerichteten Antrag orientiert sich an dem wirtschaftlichen Interesse des Anspruchstellers, weitere gleichartige Verletzungshandlungen zu unterbinden (mit Verweis auf BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 1/15 - Tannöd; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.02.2019 - 11 U 156/17 - Google Cache). Das Unterlassungsinteresse des Klägers wird maßgeblich durch den Wert des verletzten Schutzrechts und der Art des Verstoßes, insbesondere seiner Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Schutzrechtsinhaber (d.h. dem sogenannten Angriffsfaktor) bestimmt (BGH, Beschluss vom 15.09.2016 - I ZR 24/16 - Finanzsanierung).

2. Ein Anlass, von den Streitwertangaben des Anspruchstellers abzuweichen, kann dann bestehen, wenn diese von den eigenen Angaben zum Geschäftswert in der Abmahnung abweichen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.08.2019 - 6 W 67/19). Eine kritische Beurteilung ist auch dann geboten, wenn sich Anzeichen dafür ergeben, dass die eigene Streitwertangabe erheblich über- oder untersetzt ist. Solche Anzeichen können sich aus dem unterbreiteten Sachverhalt unter Heranziehung der Erfahrung des befassten Gerichts und der üblichen Wertfestsetzung in gleichartigen Fällen ergeben (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015 - I-4 U 34/15 - Beachfashion m. w. N.).

3. Bei der Verletzung von Bildrechten eines professionellen Fotografen durch einen gewerblich handelnden Anspruchsgegner liegt der im Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert für den Unterlassungsantrag nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in der Regel in einer Spannbreite zwischen 5.000 € und 7.000 €.

4. Etwas anderes kann dann gelten, wenn das Lichtbild einen hohen ökonomischen Wert hat oder wenn Anknüfungspunkte für eine besonders umfangreiche gewerbliche Nutzung und damit für einen gesteigerten Angriffsfaktor vorliegen.

MIR 2020, Dok. 050


Anm. der Redaktion: Leitsätze 3 und 4 sind die Leitsätze des Gerichts.
Im vorliegenden Verfahren wurde der Streitwert entsprechend mit EUR 6.000,00 für die Hauptsache und mit EUR 4.000,00 im Eilverfahren bemessen.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 04.06.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2991

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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