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Dr. Christian Seyfert, LLM

Sekundärhaftungsrisiko für Anbieter von BitTorrent-Anwendungen in den USA und in Deutschland *

MIR 2006, Dok. 084, Rz. 1-12


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BitTorrent - Bram Cohens Erbe
Als Bram Cohen im Jahre 2001 BitTorrent (übersetzt: "reißender Datenstrom") als Erster implementierte, waren die rechtlichen Auswirkungen dieses neuen Systems noch nicht abzusehen. BitTorrent etabliert ein System, das den Download großer Datenmengen dadurch beschleunigt, dass - im Vergleich zum herkömmlichen Download einer Datei per HTTP oder FTP - die Upload-Kapazitäten der Downloader mitgenutzt werden. Dies geschieht dadurch, dass neben der sternförmigen Verteilung der herunterzuladenden Datei von einem Server die Dateidaten zusätzlich von Nutzer zu Nutzer geladen und verteilt werden.

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Ähnlichkeit mit P2P-File-Sharing-Tauschbörsen
BitTorrent-Systeme funktionieren ähnlich wie P2P-Filesharing-Systeme, da in beiden Fällen die Rechner verschiedener Online-Nutzer miteinander in Verbindung geschaltet werden und es insoweit zum (legal oder illegalen) Datenaustausch unter den Nutzern kommen kann. Der Vorgang der Datenverteilung und der dabei auftretenden Vervielfältigungshandlungen im Sinne des Urheberrechts ist im Falle des BitTorrent-Systems zwar grundsätzlich verschieden von der Arbeitsweise der bekannten (und inzwischen weitgehend verbotenen) P2P-File-Sharing-Tauschbörsen, bei welchen jeder Teilnehmer parallel eigene Dateien anbietet. Durch die zunehmende Implementierung von Trackern sowie Suchfunktionen in den einzelnen BitTorrent-Clients lässt sich das BitTorrent-System jedoch inzwischen weitgehend auch wie traditionelle P2P-Tauschbörsen nutzen. Dadurch ist es möglich geworden, dass User inzwischen das BitTorrent-System - ähnlich wie die genannten P2P-Tauschbörsen - nicht nur zu legalen (dem Urheberrecht gemäßen), sondern zunehmend auch zu illegalen (dem Urheberrecht zuwiderlaufenden) Zwecken nutzen.

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Weitere technische Ausführungen zu BitTorrent bei http://www.bittorrent.com/bittorrentecon.pdf und www.wikipedia.de (Stichwort: BitTorrent).

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Wegen der Nähe des BitTorrent-Systems zu den genannten P2P-File-Sharing-Tauschbörsen und mangels bisheriger konkreter Präzendenzfälle zu Bit-Torrent-Anwendungen empfiehlt es sich deshalb für Anbieter von BitTorrent-Nutzungen, die aktuelle Rechtsprechung zu P2P-Tauschbörsen in den verschiedenen Rechtsordnungen, insbesondere in den Vereinigten Staaten und in Deutschland, zu beachten.

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Rechtslage in den USA
Für den Rechtsraum der USA ergibt sich demnach folgendes Bild: Die letztjährige Grokster-Entscheidung des U.S. Supreme Courts dürfte auch für das BitTorrent-System zum Maß aller Dinge werden (siehe METRO-GOLDWYN-MAYER STUDIOS INC. et al. v. GROKSTER, LTD., et al., 125 S. Ct. 2764 (June 2005)). Diese Entscheidung enthält folgenden Entscheidungsausspruch:

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"We hold that one who distributes a device with the object of promoting its use to infringe copyright, as shown by clear expression or other affirmative steps taken to foster infringement, is liable for the resulting acts of infringement by third parties." [1] A.a.O. 2770.

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Tatsächliche Kenntnis der Urheberrechtsverletzungen im Einzelfall durch die einzelnen User sei nach Ansicht des U.S. Supreme Court dabei nicht erforderlich. Es genüge vielmehr, wenn man zu solchen Urheberrechtsverletzungen ermuntere oder diese absichtlich anrege. Dabei könne eine solche indirekte Haftung auf zwei verschiedene Theorien gestützt werden: "contributory copyright infringement" und "vicarious liability":

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"One infringes contributorily by intentionally inducing or encouraging direct infringement, (...) and infringes vicariously by profiting from direct infringement while declining to exercise a right to stop or limit it, (...)." [2] A.a.O. 2776.

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Auch wenn der betreffende BitTorrent-Anbieter nur als Nonprofit-Organization (NPO) auftreten sollte, der über Werbeeinnahmen allenfalls seine Unkosten zu decken beabsichtigt, scheidet nach den Voraussetzungen des U.S. Supreme Court im Grokster-Fall lediglich eine "vicarious liability" aus, nicht aber auch ein "contributory copyright infringement" "by intentionally inducing or encouraging direct infringement".

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Rechtslage in Deutschland
In Deutschland sieht das Bild nicht anders aus: Bislang sind noch keine einschlägigen Gerichtsentscheidungen zu BitTorrent ergangen. Allerdings besteht für BitTorrent-Anbieter auch hierzulande stets die Gefahr einer Mitstörerhaftung für urheberrechtswidrige Handlungen Dritter (User) nach §§ 97 ff. UrhG.

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Empfehlungen für BitTorrent-Anbieter
BitTorrent-Anbieter sollten deshalb künftig alles unterlassen, was sie den Risiken einer Sekundärhaftung im oben genannten Sinne aussetzt. Ein Weg, die unbestimmten Haftungsrisiken von unter Umständen mehreren Millionen EUR/US$ zu senken, ist, in den "Legal Disclaimer" der jeweiligen Website die ausdrückliche Stellungnahme aufzunehmen, dass der Anbieter Urheberrechtsverletzungen strikt ablehnt und User seine Website nicht zu solchen Verletzungen missbrauchen sollen oder dürfen. Urheberrechtsverletzungen sind nach deutschem Urheberrecht sowie dem Urheberrecht anderer Länder ausdrücklich unter Strafe gestellt. In Deutschland blühen bei Vorsatz derzeit bis zu drei Jahre Gefängnis. Zudem sollten ggf. Links von der Website genommen werden, die auf Seiten verweisen, bei denen die Betreiber als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen betrachtet werden müssten. Andernfalls läuft der jeweilige BitTorrent-Anbieter stets Gefahr, sich den Risiken der genannten Sekundärhaftung auszusetzen.

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Hinweis an ISPs
Abschließend noch ein kurzer Hinweis an Internet Service Provider (ISPs). Die in Deutschland bekannten Haftungsprivilegierungen nach §§ 9-11 TDG, 7-9 MDStV erfassen zwar nach neuerer Auslegung auch das deutsche Urheberrecht, aber eben auch nur das deutsche Urheberrecht. Sekundärhaftungen nach Urheberrechtsordnungen anderer Länder, wie etwa den USA, werden damit nicht ausgeschlossen. Machen Sie deshalb als ISP Ihren Standort in Deutschland immer deutlich; es ist dann wahrscheinlicher, dass z. B. U.S. Gerichte eine U.S. Zuständigkeit ablehnen werden, selbst wenn die Website Ihres Kunden (Content-Providers) U.S. Recht unterfallen sollte. Distanzieren Sie sich zur Sicherheit zudem von allen Aktivitäten der Content-Provider und machen Sie sich deren Inhalt nicht zu Eigen. Denn auch das könnte z. B. in den USA als "by intentionally inducing or encouraging direct (copyright) infringement" missverstanden werden, sollten sich die Aktivitäten der Content-Provider nachträglich als illegal herausstellen.


* Dr. Christian Seyfert, LL.M (USA) ist Rechtsanwalt in der Kanzlei ZELLER & SEYFERT Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt a.M. (www.zellerseyfert.com).
[1] Deutsch: "Wir entscheiden, dass derjenige, der eine Vorrichtung mit dem Ziel vertreibt, damit Urheberrechtsverletzungen zu fördern, was durch klare oder andere aktive Schritte deutlich zum Ausdruck gekommen ist, auch verantwortlich ist für solche Urheberrechtsverletzungen, die damit von dritter Seite verübt werden."
[2] Deutsch: "Es verletzt derjenige das Urheberrecht eines anderen als Mitstörer, wer absichtlich unmittelbare Urheberrechtsverletzungen anregt oder dazu ermutigt, (...) und als Stellvertreter, wer von den unmittelbaren Urheberrechtsverletzungen profitiert und es gleichzeitig ablehnt, sein Recht auszuüben, die Verletzungen zu beenden oder zu begrenzen, (...)."

Online seit: 20.06.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/299
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