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Rechtsprechung // Markenrecht



BGH, Urteil vom 07.11.2019 - I ZR 222/17

Club Hotel Robinson - Zur Beantwortung der Frage, ob eine relevante markenrechtliche Verletzungshandlung im Inland vorliegt

MarkenG §§ 14 Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6, 19 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Der Schutzbereich einer inländischen Marke oder eines inländischen Unternehmenskennzeichens ist auf das Gebiet Deutschlands beschränkt (Territorialitätsprinzip. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG sowie Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunftserteilung nach § 14 Abs. 6 und § 19 Abs. 1 MarkenG setzen deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus (BGH, Urteil vom 13.10.2004 - I ZR 163/02 - HOTEL MARITIME; BGH, Urteil vom 09.11.2017 - I ZR 134/16 - Resistograph). Nicht jede Kennzeichenbenutzung im Inland ist dem Schutz von Kennzeichen nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen (BGH, Urteil vom 08.03.2012 - l ZR 75/10 - OSCAR). Namentlich löst nicht jedes im Inland abrufbare Internetangebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche aus (BGH, Urteil vom 09.11.2017 - I ZR 134/16 - Resistograph).

2. Zur Beantwortung der Frage, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf es nicht in jedem Fall einer inländischen Kennzeichenbenutzung mit Auslandsberührung besonderer, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen und Umstände zu treffenden Feststellungen. Solche Feststellungen sind nur erforderlich, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. Fehlt es an einem solchen ausländischen Schwerpunkt, kann eine Verletzungshandlung im Inland nach den allgemeinen Grundsätzen auch in Fällen mit Auslandsberührung regelmäßig bereits dann gegeben sein, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Januar 1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361, 363 [juris Rn. 21] - Kronenthaler; Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 [juris Rn. 21] - HOTEL MARITIME; Urteil vom 8. März 2012 - l ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 34 - OSCAR; Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 134/16, GRUR 2018, 417 Rn. 37 - Resistograph).

MIR 2020, Dok. 044


Anm. der Redaktion: Leitsatz 2 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 23.05.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2985

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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