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Rechtsprechung // Verfahrensrecht



OLG Köln, Urteil vom 11.03.2020 - 6 W 115/19

Faxübermittlung aus Autobahnraststätte - Keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei fehlerhaftem Faxversand, wenn ein fremdes Faxgerät nicht überprüft wurde

ZPO §§ 321a, 233 Satz 1

Leitsätze:*

1. Die unvollständige Faxübermittlung einer Beschwerdeschrift und die daraus folgende Versäumung der Beschwerdefrist gem. § 569 ZPO ist vom Prozessbevollmächtigten verschuldet, wenn er ein in einer Autobahnraststätte aufgestelltes Faxgerät benutzt, sich zuvor nicht über dessen ordnungsgemäße Bedienung informiert und das Gerät nicht auf seine einwandfreie Funktion hin überprüft hat.

2. Technische Defekte eines in einem Kanzleibetrieb verwendeten Telefax-Anschlussgerätes können einem Anwalt nach allgemeinen Grundsätzen nur dann entgegengehalten werden, wenn sie z.B. wegen vorangegangener Störungen konkret vorhersehbar waren (mit Verweis auf: BSG, Urteil vom 31.03.1993 - 13 RJ 9/92). Dies gilt allerdings nicht auch für ein in einer Autobahnraststätte aufgestelltes Faxgerät. Bei einem solchen Gerät ist die Möglichkeit einer technischen Störung niemals auszuschließen, ebenso wenig wie Bedienungsfehler.

MIR 2020, Dok. 026


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 31.03.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2967

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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