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Rechtsprechung // Verfahrensrecht



OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2019 - I-7 W 66/19

Zustellung einer deutschsprachigen Beschlussverfügung an Facebook Irland möglich - Verweigerung der Annahme nicht übersetzter Schriftstücke durch Facebook rechtsmissbräuchlich

EuZVO Art. 8 Abs. 1; ZPO §§ 103 Abs. 1, 104 Abs. 3, 179 Satz 3

Leitsätze:*

1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EuZVO kann die Annahme eines zuzustellenden Schriftstücks verweigert werden, wenn es nicht in einer Sprache abgefasst ist, die entweder der Empfänger versteht (lit. a) oder welche Amtssprache am Zustellungsort ist (lit. b).

2. Für die Frage, ob bei einem Unternehmen als Empfänger vom Verständnis der Sprache auszugehen ist, kommt es nicht auf die persönlichen Fähigkeiten der Mitglieder der Geschäftsleitung, sondern auf die Organisation des Unternehmens insgesamt an. Maßgeblich ist, ob aufgrund der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit in einem bestimmten Land davon ausgegangen werden kann, dass in dem Unternehmen Mitarbeiter vorhanden sind, welche sich um rechtliche Auseinandersetzungen mit den Kunden in der Landessprache kümmern können. Insofern hat eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände zu erfolgen (vgl. EuGH, Beschluss vom 28.04.2016, C-384/14 Rn 77 ff.,; OLG Köln, Beschluss vom 09.05.2019 - 15 W 70/18 m.w. Nachw.; LG Offenburg, Urteil vom 26.09.2018 – 2 O 310/18; LG Stuttgart, Urteil vom 29.08.2019 - 11 O 291/18).

3. Verfügt ein Internetportal mit Sitz in einem Mitgliedsstaat (hier: Facebook Ireland Ltd.) über zahlreiche Nutzer in Deutschland und wird den Nutzern die Plattform, aber auch die zwischen den Parteien verwendeten Dokumente (AGB, Nutzungsbedingungen, sog. Gemeinschaftsstandards) vollständig in deutscher Sprache und auch ausgerichtet auf deutsches Recht zur Verfügung gestellt, spricht dies für ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne von § 8 Abs. 1 EuZVO, kann sich gegenteiliger Vortrag als bloße Schutzbehauptung darstellen und die Verweigerung der Annahme eines nicht übersetzten Schriftstücks (hier: Beschlussverfügung in deutscher Sprache) bei einer Zustellung im Wege der Rechtshilfe als nicht zulässig und im Ergebnis als rechtsmissbräuchlich erweisen (vgl. dazu auch: OLG Köln, Beschluss vom 09.05.2019 – 15 W 70/18; OLG München, Beschluss vom 09.04.2019 – 18 W 523/19; OLG Dresden, Beschluss vom 05.04.2019 – 3 W 286/19; LG Stuttgart, Urteil vom 29.08.2019 – 11 O 292/18; LG Offenburg, Urteil vom 26.09.2018 - 2 O 310/18; LG Schwerin, Beschluss vom 05.03.2019 – 3 O 162/18).

MIR 2020, Dok. 003


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 08.01.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2944

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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