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Kurz notiert // Zivilrecht



Oberlandesgericht Köln

Jameda.de - Ausgestaltung des Ärzte-Bewertungsportals (war) in Teilen unzulässig

OLG Köln, Urteile vom 14.11.2019 - 15 U 89/19 und 15 U 126/19

MIR 2019, Dok. 033, Rz. 1


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Die Klagen zweier Ärzte gegen das Online-Bewertungsportal für Ärzte "Jameda" vor dem Oberlandesgericht Köln waren teilweise erfolgreich. Die Ärzte hatten Jameda auf Löschung des - ohne ihr Einverständnis angelegten - Profils verklagt. Mit Urteilen vom 14.11.2019 (15 U 89/19 und 15 U 126/19) hat das Oberlandesgericht entschieden, dass mehrere frühere bzw. aktuelle Ausgestaltungen der Plattform unzulässig seien, da Jameda damit die Rolle eines "neutralen Informationsmittlers" verlasse und den an die Plattform zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise "verdeckte Vorteile" gewähre.

Basiskunden vs. Premium- und Platinkunden

Das Gericht beanstandete insbesondere, dass auf dem ohne Einwilligung eingerichteten Profil des Klägers bzw. der Klägerin ("Basiskunden") auf eine Liste mit weiteren Ärzten verwiesen wurde, während auf den Profilen der Ärzte, die Beiträge an die Plattform bezahlen ("Premium-" oder "Platinkunden"), ein solcher Hinweis unterblieb. Unzulässig sei auch, dass die zahlenden Ärzte in Auflistungen mit Bild dargestellt wurden, während bei den anderen Ärzten nur ein grauer Schattenriss zu sehen sei. Dasselbe gelte für den Verweis auf Fachartikel von zahlenden Ärzten, während auf den Profilen von Platinkunden ein solcher Verweis (auf Artikel anderer Ärzte) unterbleibt. Schließlich sei auch der Hinweis auf eine Liste mit Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete unzulässig, der wiederum auf den Profilen zahlender Ärzte nicht zu sehen ist.

Einzelfallbetrachtung: Agiert die Plattform als neutraler Informationsvermittler oder nicht?

Das Gericht hielt (anders als noch das Landgericht) indes nicht die gesamte Ausgestaltung der Plattform für unzulässig, sondern hat die verschiedenen Funktionen von Jameda einer Einzelfallbetrachtung unterzogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018 - VI ZR 30/17, MIR 2018, Dok. 023 - jameda.de) sei entscheidend, ob die Plattform ihre grundsätzlich geschützte Position als "neutrale Informationsmittlerin" dadurch verlassen habe, dass sie den zahlenden Kunden "verdeckte Vorteile" zukommen lasse. Das sei vorliegend der Fall, wenn die ohne ihre Einwilligung aufgenommenen Basiskunden auf dem Portal als "Werbeplattform" für Premiumkunden benutzt würden und letzteren durch die Form der Darstellung ein Vorteil gewährt werde. Dann diene das Portal nicht mehr allein dem Informationsaustausch zwischen und mit (potentiellen) Patienten. In diesem Fall müssten Ärzte nicht hinnehmen, ohne ihre Einwilligung als Basiskunden aufgeführt zu werden.

Mit einigen Funktionen verlasse das Portal damit die Funktion als "neutraler Informationsmittler":

Button "weitere Ärzte"

Der mittlerweile abgeschaffte Button, mit dem auf dem Profil der Basiskunden, "weitere" Ärzte in der näheren Umgebung angezeigt worden seien, bei Premiumkunden dagegen nicht, habe den unzutreffenden Eindruck erweckt, die Premiumkunden hätten keine örtliche Konkurrenz. Der bei Basiskunden eingeblendete Button sei als "Absprungplattform" auf die Profile anderer Ärzte anzusehen. Für die Nutzer sei nicht deutlich gewesen, aus welchem Grund bei einem Basisprofil ein Verweis auf örtliche Konkurrenz eingeblendet worden sei, nicht jedoch bei einem Premiumprofil.

"Optisches Gefälle" in der grafischen/bildlichen Darstellung

Auch die unterschiedliche bildliche Darstellung zwischen Basis- und Premiumkunden in Auflistungen stelle - anders als bei der bildlichen Darstellung auf den einzelnen Profilen - einen verdeckten Vorteil dar. Dadurch werde ein erhebliches "optisches Gefälle" zwischen Basiskunden und Premiumkunden erzeugt, womit die Plattform im Vorfeld der endgültigen Arztwahl lenkend in den Wettbewerb zwischen den örtlichen Konkurrenten eingreife.

Verweis auf Fachbeiträge

Ebenfalls sei es ein unzulässiger verdeckter Vorteil, dass die Nutzer auf dem Profil von Basiskunden auf Fachbeiträge von anderen Ärzten hingewiesen würden, was aber bei Platin-Kunden unterbleibe. Dies erwecke bei den Nutzern den unzutreffenden Eindruck, Basiskunden wollten oder könnten keine entsprechenden Fachartikel veröffentlichen. Tatsächlich könne diese Funktion aber nur bei Buchung eines Premiumpakets durch den Arzt genutzt werden. Jedenfalls wenn die eingeblendeten Artikel von zahlenden Ärzten stammten, die in einer Entfernung von bis zu 100 km zu nicht zahlenden Ärzten praktizierten, ergebe sich eine mögliche Konkurrenzsituation.

Hinweis auf Ärzte mit speziellen Behandlungsgebieten im gleichen Fachbereich

Schließlich sei auch der Hinweis auf dem Profil der Basiskunden auf Ärzte mit speziellen Behandlungsgebieten auf demselben Fachgebiet ein unzulässiger verdeckter Vorteil. Durch den Hyperlink könne beim Nutzer der Eindruck entstehen, dass der Arzt möglicherweise nicht ausreichend qualifiziert sei, weil auf seinem Profil auf weitere Kollegen für das „spezielle“ medizinische Fachgebiet verwiesen werde, wohingegen bei Premiumkunden kein Verweis die Patienten dazu animieren könnte, die Suche nach einem möglichst qualifizierten Arzt fortzusetzen.

Löschungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO

Das Gericht hat den Anspruch der Kläger auf Löschung des ohne Einwilligung eingerichteten Profils bzw. auf Unterlassung der konkreten Verletzungsformen jeweils auf §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gestützt. Die Bewertungsplattform könne sich nicht auf das Medienprivileg der Datenschutzgrundverordnung (Art. 85 Abs. 2 DSGVO) stützen. Das Geschäftsmodell der Plattform könne nicht als eigene meinungsbildende Tätigkeit aufgefasst werden, sondern allenfalls als ein Hilfsdienst zur besseren Verbreitung von (Dritt-)Informationen.

Andere Funktionen des Portals, wie etwa die Möglichkeit von Premiumkunden, auf dem Profil in größerem Umfang die angebotenen ärztlichen Leistungen anzugeben als bei Basiskunden, hat das Gericht indes nicht beanstandet und insoweit die Klagen abgewiesen.

Revision zugelassen

Der Senat hat die Revision für beide Seiten in beiden Verfahren zugelassen, da die Frage, in welchen Fällen eine Bewertungsplattform die Rolle als „neutrale Informationsmittlerin“ verlässt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht vollständig geklärt sei und für eine Vielzahl künftiger Verfahren Bedeutung haben werde. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2018 (vgl. BGH MIR 2018, Dok. 023 - jameda.de) habe sich lediglich auf einen Einzelfall der Gestaltung der Bewertungsplattform bezogen.

(tg) – Quelle: PM Nr. 40/19 des OLG Köln vom 14.11.2019

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.11.2019
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2938
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