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Kurz notiert // Wettbewerbsrecht



Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Sperrandrohung für einen Mobilfunkanschluss bei strittiger Gebührenforderung kann eine unlautere aggressive geschäftliche Handlung darstellen

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.10.2019 - 6 U 147/18; Vorinstanz: LG Hanau, Urteil vom 24.10.2018 - 6 O 19/18

MIR 2019, Dok. 031, Rz. 1


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Droht ein Mobilfunkunternehmen seinem Kunden an, im Fall der Nichtzahlung einer umstrittenen Gebührenforderung seinen Anschluss zu sperren, kann dies eine unlautere aggressive geschäftliche Handlung im Sinne von § 4a UWG darstellen, wenn die Voraussetzungen für eine Anschlusssperre gemäß § 45 k Abs. 2 TKG nicht erfüllt sind. Dies geht aus einem Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 24.10.2019 (6 U 147/18) hervor.

Zur Sache:

Die Parteien streiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Sperrandrohung für einen Mobilfunkanschluss. Kläger ist ein eingetragener Verbraucherschutzverband. Die Beklagte bietet Mobilfunkdienste an. Einer Kundin übersandte sie eine Rechnung über rund EUR 1.300,00, die u.a. die Position "GPS Auslandsverbindungsaufkommen" mit über EUR 1.250,00 enthielt.

Nachdem die Kundin die Höhe der Rechnung beanstandet hatte, verwies die Beklagte zur Rechtfertigung ihrer Forderung auf einen von ihr eingeholten Prüfbericht des Netzbetreibers und erteilte eine Kulanzgutschrift in Höhe der Hälfte des Betrages. Die verbleibende Forderung mahnte sie an. Zugleich wies sie darauf hin, dass sie sich im Falle nicht fristgerechter Zahlung die Sperrung des Mobilfunkanschlusses vorbehalte.

Der Kläger hält das Vorgehen der Beklagten für wettbewerbswidrig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte Erfolg.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M.: Beanstandete Forderung ist im Rahmen von § 45k Abs. 2 TKG in Abzug zu bringen

Das Oberlandesgericht entschied, die Beklagte dürfe säumigen Verbrauchern gegenüber keine Anschlusssperre androhen, wenn die geltend gemachte Forderung nach Abzug der seitens des Verbrauchers form und fristgerecht beanstandeten Forderungen weniger als EUR 75,00 betrage.

Agressive Geschäftspraktik - Rechtsansicht darf nicht als feststehend hingestellt werden

Die Ankündigung der Sperre stelle sich hier als aggressive Geschäftspraxis im Sinne des § 4 a UWG dar. Diese sei geeignet, die Kundin zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie anderenfalls nicht getroffen hätte. Das Schreiben sei eine unzulässige Beeinflussung, da es geeignet sei, die Rationalität der Entscheidung der angesprochenen Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen. Geschäftliche Handlungen seien "aggressiv" i.S. von § 4a Abs. 1 Satz 2 UWG, wenn mit rechtlich unzulässigen Handlungen gedroht werde. Darunter falle auch die Drohung mit einem Vertragsbruch. In rechtlichen Zweifelsfällen dürfe jedenfalls die vertretene Rechtsansicht (hier: Zulässigkeit einer Sperre) nicht als feststehend hingestellt werden. Die Ausübung von Druck durch Drohung mit einer rechtlich zweifelhaft Maßnahme könne die Fähigkeit der Verbraucher zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränken und damit den Tatbestand der unzulässigen Beeinflussung erfüllen, wenn bei dieser Drohung zwanghafte Zulässigkeit verschleiert wird. So liege es aber hier.

Speere des Mobilfunkanschlusses ist ein erhebliches "Ãœbel"

Die angekündigte Drohung, den Mobilfunkanschluss bei nicht fristgerechter Zahlung zu sperren, sei auch als erhebliches "Übel" einzuordnen. Die Verbraucher seien in aller Regel auf ihren Mobilfunkanschluss dringend angewiesen. Viele verfügten nicht (mehr) über einen Festnetzanschluss und wickelten ihre gesamte Kommunikation über den Mobilfunkanschluss ab.

Voraussetzungen von § 45k TKG nicht erfüllt

Die angedrohte Sperre sei auch rechtlich unzulässig gewesen. Die Voraussetzungen für eine Sperre richten sich nach § 45k TKG. Die Kundin habe sich indes nicht mit einem Betrag von mindestens EUR 75,00 im Verzug befunden, da die angemahnte Forderung um den beanstandeten Betrag (hier: Auslandsdatenverkehrsaufkommen) zu kürzen gewesen sei. Die Kundin habe die Forderung auch ausreichend beanstandet. Beanstandungen seien zu berücksichtigen, wenn der Kunde äußere Umstände so darstellt, dass sich bei objektiver Betrachtungsweise die Einwände als nachvollziehbar darstellen und Zweifel an dem rechtmäßigen Zustandekommen der Verbindung aufkommen lassen können. Hier stellte die - auch im Vergleich zu früheren Zeiträumen - ungewöhnliche Höhe der Forderung einen äußeren Umstand dar, der Zweifel an der richtigen Erfassung des Gesprächsvolumens aufkommen lasse. Eine weitere Substantiierung könne von der Kundin nicht verlangt werden, da sie keinen Zugriff auf die Erfassungsdaten hätten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ist noch möglich.

(tg) - Quelle: PM Nr. 63/2019 des OLG Frankfurt a.M. vom 07.11.2019

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 07.11.2019
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2936
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