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Rechtsprechung



OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 9.02.2006 - 9 U 94/05

Ersatz der Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bei Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung. Zu den Voraussatzung der Anerkennung von Rechtsanwaltskosten als erforderliche Aufwendung i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

Leitsatz (amtl.):

Anders als bei einem Wettberwerbsverband kann bei einem großen Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung unter bestimmten Umständen die Einschaltung eines Rechtsanwalts für eine Vielzahl wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen gegen einen Mitbewerber als erforderliche Aufwendung anerkannt werden.

ergänzende Leitsätze (tg):

1. Der Ersatz von Anwaltskosten im Bereich wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen kann dann verlangt werden, wenn es sich um erfolderliche Aufwendungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG handelt.

2. Für die Frage der Erforderlichkeit kommt es darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Falles aus Sicht des Gläubigers darstellt. Können keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass der Verletzer seiner Unterlassungspflicht nachkommen bzw. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben wird, ist es grundsätzlich nicht erforderlich für die Abmahnung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dies liegt umso näher, je einfacher und rechtlich klarer der Sachverhalt gelagert ist.

3. In Fällen, in denen der Verletzte - ungeachtet der Eindeutigkeit des Wettbewerbsverstoßes - nicht damit rechnen musste, dass eine von ihm selbst verfasste Abmahnung Erfolg haben wird, kann die Einschaltung eines Rechtsanwalts dennoch erforderlich i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG sein. Hierfür kann unter anderem die Anzahl der zwischen dem Verletzten und ein und dem selben Verletzer geführten Rechtstreitigkeiten sprechen.

4. Zwar ist anerkannt, dass im Falle einer Abmahnung eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig sind, solange es sich um einen Fall durchschnittlicher Schwierigkeit handelt, der sozusagen zum Altagsgeschäft eines derartigen Verbandes gehört. Für ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist diese Argumentation aber nicht ohne weiteres übertragbar.

5. Da von einem Unternehmen die Einrichtung einer Rechtsabteilung - ungeachtet von der Frage der Zweckmäßigkeit der Einrichtung einer solchen im Einzelfall - nicht verlangt werden kann, kann ein Unternehmen, welches über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, grundsätzlich nicht gehalten sein, der eigenen Rechtsabteilung anstelle eines Anwalts die Ahndung von Rechtsverstößen zu übertragen. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsabteilung des Unternehmens mit vier auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts ausgebildeten Juristen besetzt ist.

6. Die Juristen eines Unternehmens haben zunächst die Aufgabe, das Wettbewerbsverhalten des eigenen Unternehmens zu prüfen und dieses zu beraten. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen von Mitbewerbern gehört demgegenüber keineswegs zu den ureigenen Aufgaben eines kaufmännischen Unternehmens.

MIR 2006, Dok. 078


Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 11.06.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/293

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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