Rechtsprechung
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 9.02.2006 - 9 U 94/05
Ersatz der Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bei Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung. Zu den Voraussatzung der Anerkennung von Rechtsanwaltskosten als erforderliche Aufwendung i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
Leitsatz (amtl.):
Anders als bei einem Wettberwerbsverband kann bei einem großen Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung unter bestimmten
Umständen die Einschaltung eines Rechtsanwalts für eine Vielzahl wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen gegen einen
Mitbewerber als erforderliche Aufwendung anerkannt werden.
ergänzende Leitsätze (tg):
1. Der Ersatz von Anwaltskosten im Bereich wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen kann dann verlangt werden, wenn es sich um
erfolderliche Aufwendungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG handelt.
2. Für die Frage der Erforderlichkeit kommt es darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Falles aus Sicht des
Gläubigers darstellt. Können keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass der Verletzer seiner Unterlassungspflicht
nachkommen bzw. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben wird, ist es grundsätzlich nicht erforderlich für die
Abmahnung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dies liegt umso näher, je einfacher und rechtlich klarer der Sachverhalt
gelagert ist.
3. In Fällen, in denen der Verletzte - ungeachtet der Eindeutigkeit des Wettbewerbsverstoßes - nicht damit rechnen musste, dass
eine von ihm selbst verfasste Abmahnung Erfolg haben wird, kann die Einschaltung eines Rechtsanwalts dennoch
erforderlich i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG sein. Hierfür kann unter anderem die Anzahl der zwischen dem Verletzten und
ein und dem selben Verletzer geführten Rechtstreitigkeiten sprechen.
4. Zwar ist anerkannt, dass im Falle einer Abmahnung eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen die Kosten für
die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig sind, solange es sich um einen Fall durchschnittlicher
Schwierigkeit handelt, der sozusagen zum Altagsgeschäft eines derartigen Verbandes gehört. Für ein Unternehmen mit eigener
Rechtsabteilung ist diese Argumentation aber nicht ohne weiteres übertragbar.
5. Da von einem Unternehmen die Einrichtung einer Rechtsabteilung - ungeachtet von der Frage der Zweckmäßigkeit der
Einrichtung einer solchen im Einzelfall - nicht verlangt werden kann, kann ein Unternehmen, welches über eine eigene
Rechtsabteilung verfügt, grundsätzlich nicht gehalten sein, der eigenen Rechtsabteilung anstelle eines Anwalts die
Ahndung von Rechtsverstößen zu übertragen. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsabteilung des Unternehmens mit vier
auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts ausgebildeten Juristen besetzt ist.
6. Die Juristen eines Unternehmens haben zunächst die Aufgabe, das Wettbewerbsverhalten des eigenen Unternehmens zu prüfen
und dieses zu beraten. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen von Mitbewerbern gehört demgegenüber keineswegs zu den
ureigenen Aufgaben eines kaufmännischen Unternehmens.
MIR 2006, Dok. 078
Online seit: 11.06.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/293
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Oberlandesgericht Köln, MIR 2020, Dok. 051
Werbung für Produkte mit dem Begriff "klimaneutral" nicht ohne Weiteres irreführend
Oberlandesgericht Düsseldorf, MIR 2023, Dok. 047
KERRYGOLD - Zum lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz bei verpackten Produkten (hier Butter und Mischstreichfette)
BGH, Urteil vom 26.01.2023 - I ZR 15/22, MIR 2023, Dok. 029
Auslistungsbegehren gegen Google - Zu den Voraussetzungen und den Anforderungen des Auslistungsanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO
BGH, Urteil vom 23.05.2023 - VI ZR 476/18, MIR 2023, Dok. 050
Produktfotografien - Bei einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren mit EUR 8.000,00 pro professionellem Produktfoto angemessen angesetzt sein
OLG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2022 - 5 W 58/21, MIR 2022, Dok. 068