Kurz notiert // Markenrecht
Bundesgerichtshof
Auf die Gestaltung kommt es an - Zur markenrechtlichen Beurteilung von Google-Anzeigen mit Markennennung, die auch auf Produkte von Drittanbietern verweisen
BGH, Urteil vom 25.07.2019 - I ZR 29/18 - ORTLIEB II; Vorinstanz: Vorinstanzen: LG MĂŒnchen, Urteil vom 12.01.2017 - 17 HK O 22589/15, OLG MĂŒnchen, Urteil vom 11.01.2018 - 29 U 486/17
MIR 2019, Dok. 024, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat) hat mit Urteil vom 25.07.2019 (I ZR 29/18 - ORTLIEB II) entschieden, dass sich ein Markeninhaber der Verwendung seiner Marke in einer Anzeige nach einer Google-Suche widersetzen kann, wenn diese aufgrund der konkreten Gestaltung irrefĂŒhrend ist und Kundinnen und Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden.
Zur Sache:
Die KlĂ€gerin ist Herstellerin wasserdichter Taschen und TransportbehĂ€lter, die sie unter der Bezeichnung Ortlieb vermarktet. Sie ist Inhaberin einer ausschlieĂlichen Lizenz an der deutschen Wortmarke "ORTLIEB", die u.a. Schutz fĂŒr Taschen fĂŒr Sport und Freizeit beansprucht.
Die Beklagten sind Gesellschaften des Amazon-Konzerns. Die Beklagte zu 1 ist fĂŒr den technischen Betrieb der Internetseite www.amazon.de verantwortlich. Die Beklagte zu 2 ist VerkĂ€uferin auf dieser Internetseite und tritt unter dem VerkĂ€ufernamen "Amazon" auf.
Die KlĂ€gerin wendet sich dagegen, dass bei Eingabe der Suchbegriffe "Ortlieb Fahrradtasche", "Ortlieb GepĂ€cktasche" und "Ortlieb Outlet" in die Google-Suchfunktion von den Beklagten gebuchte Anzeigen erschienen, die die Wörter "Ortlieb Fahrradtasche", "Ortlieb Fahrradtasche Zubehör", "Lenkertasche Fahrrad Ortlieb" und "Ortlieb GepĂ€cktaschen" enthielten und mit Angebotslisten auf www.amazon.de verlinkt waren, die neben Ortlieb-Produkten auch Produkte anderer Hersteller zeigten. Die KlĂ€gerin bietet ihre Produkte nicht ĂŒber die Plattform "amazon.de" an. Sie sieht in den mit gemischten Angebotslisten verlinkten Anzeigen eine Verletzung des Rechts an der Marke "ORTLIEB" und nimmt die Beklagten auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.
Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten blieb im Wesentlichen erfolglos. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der KlĂ€gerin stehe gegen die Beklagten gemÀà § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG ein Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagte zu 1 habe das Zeichen "ORTLIEB" benutzt. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke werde durch die PrĂ€sentation von Produkten anderer Hersteller als "Treffer" zu den erwarteten Angeboten von Ortlieb-Produkten beeintrĂ€chtigt. Erschöpfung gemÀà § 24 Abs. 1 MarkenG sei nur eingetreten, soweit die Anzeigen sich auf Ortlieb-Produkte bezögen. Die Beklagte zu 2 hafte gemÀà § 14 Abs. 7 MarkenG fĂŒr die von der Beklagten zu 1 begangene Markenrechtsverletzung.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Es kommt darauf an - Berechtigte Interessen des Markeninhabers mĂŒssen gewahrt bleiben
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurĂŒckgewiesen. Das Berufungsgericht habe im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die KlĂ€gerin den Beklagten die Verwendung der Marke "ORTLIEB" in den beanstandeten Anzeigen untersagen kann, weil die konkrete Nutzung irrefĂŒhrend sei.
Anbieten von Konkurrenzprodukten allein steht der Verwendung einer Marke durch einen HĂ€ndler des Markenherstellers nicht entgegen
GrundsĂ€tzlich stehe allerdings der Umstand, dass ein HĂ€ndler neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbietet, einer Verwendung der Marke in der Werbung fĂŒr dieses Produktsortiment nicht entgegen, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleibe. Werde eine Marke in Anzeigen nach einer Google-Suche aufgrund der konkreten Gestaltung der Anzeige aber irrefĂŒhrend verwendet, so dass Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden, könne sich der Markeninhaber dieser Verwendung der Marke widersetzen.
Hier allerdings: IrrefĂŒhrung des Verkehrs durch Gestaltung der Anzeige
So liege der Fall in dem vorliegenden Verfahren: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden waren, erwarte der Verkehr, dass ihm beim Anklicken der streitgegenstĂ€ndlichen Anzeigen Angebote der dort beworbenen Produkte - unter anderem Fahrradtaschen, Lenkertaschen und GepĂ€cktaschen - von Ortlieb gezeigt werden. Die Gestaltung der Anzeigen gebe dem Verkehr keinerlei Veranlassung anzunehmen, ihm werde eine AngebotsĂŒbersicht prĂ€sentiert, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung neben Ortlieb-Produkten gleichrangig Angebote anderer Hersteller enthalten sind. Die verkĂŒrzten Adressen der Internetseiten unter dem Text der Anzeigen - z.B. www.amazon.de/ortlieb+fahrradtasche - suggeriere vielmehr, dass dieser Link zu einer Zusammenstellung von Angeboten auf der Webseite www.amazon.de fĂŒhrt, die die genannten Kriterien erfĂŒllen, mithin (allein) zu Produkten der Marke Ortlieb. Da Kundinnen und Kunden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit spezifisch zur Anzeige passenden Angeboten rechnen, tatsĂ€chlich aber zu Angebotslisten gefĂŒhrt werden, die auch Fremdprodukte enthalten, werde die Klagemarke in den streitigen Anzeigen irrefĂŒhrend verwendet. Dieser Verwendung der Marke kann sich die KlĂ€gerin widersetzen.
Die Beklagte zu 2 hafte gemÀà § 14 Abs. 7 MarkenG fĂŒr die von der Beklagten zu 1 begangene Markenrechtsverletzung, soweit sie auf den mit den irrefĂŒhrenden Anzeigen verlinkten Internetseiten selbst Fremdprodukte anbietet.
(tg) - Quelle: PM Nr. 100/2019 des BGH vom 25.07.2019
Zur Sache:
Die KlĂ€gerin ist Herstellerin wasserdichter Taschen und TransportbehĂ€lter, die sie unter der Bezeichnung Ortlieb vermarktet. Sie ist Inhaberin einer ausschlieĂlichen Lizenz an der deutschen Wortmarke "ORTLIEB", die u.a. Schutz fĂŒr Taschen fĂŒr Sport und Freizeit beansprucht.
Die Beklagten sind Gesellschaften des Amazon-Konzerns. Die Beklagte zu 1 ist fĂŒr den technischen Betrieb der Internetseite www.amazon.de verantwortlich. Die Beklagte zu 2 ist VerkĂ€uferin auf dieser Internetseite und tritt unter dem VerkĂ€ufernamen "Amazon" auf.
Die KlĂ€gerin wendet sich dagegen, dass bei Eingabe der Suchbegriffe "Ortlieb Fahrradtasche", "Ortlieb GepĂ€cktasche" und "Ortlieb Outlet" in die Google-Suchfunktion von den Beklagten gebuchte Anzeigen erschienen, die die Wörter "Ortlieb Fahrradtasche", "Ortlieb Fahrradtasche Zubehör", "Lenkertasche Fahrrad Ortlieb" und "Ortlieb GepĂ€cktaschen" enthielten und mit Angebotslisten auf www.amazon.de verlinkt waren, die neben Ortlieb-Produkten auch Produkte anderer Hersteller zeigten. Die KlĂ€gerin bietet ihre Produkte nicht ĂŒber die Plattform "amazon.de" an. Sie sieht in den mit gemischten Angebotslisten verlinkten Anzeigen eine Verletzung des Rechts an der Marke "ORTLIEB" und nimmt die Beklagten auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.
Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten blieb im Wesentlichen erfolglos. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der KlĂ€gerin stehe gegen die Beklagten gemÀà § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG ein Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagte zu 1 habe das Zeichen "ORTLIEB" benutzt. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke werde durch die PrĂ€sentation von Produkten anderer Hersteller als "Treffer" zu den erwarteten Angeboten von Ortlieb-Produkten beeintrĂ€chtigt. Erschöpfung gemÀà § 24 Abs. 1 MarkenG sei nur eingetreten, soweit die Anzeigen sich auf Ortlieb-Produkte bezögen. Die Beklagte zu 2 hafte gemÀà § 14 Abs. 7 MarkenG fĂŒr die von der Beklagten zu 1 begangene Markenrechtsverletzung.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Es kommt darauf an - Berechtigte Interessen des Markeninhabers mĂŒssen gewahrt bleiben
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurĂŒckgewiesen. Das Berufungsgericht habe im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die KlĂ€gerin den Beklagten die Verwendung der Marke "ORTLIEB" in den beanstandeten Anzeigen untersagen kann, weil die konkrete Nutzung irrefĂŒhrend sei.
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GrundsĂ€tzlich stehe allerdings der Umstand, dass ein HĂ€ndler neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbietet, einer Verwendung der Marke in der Werbung fĂŒr dieses Produktsortiment nicht entgegen, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleibe. Werde eine Marke in Anzeigen nach einer Google-Suche aufgrund der konkreten Gestaltung der Anzeige aber irrefĂŒhrend verwendet, so dass Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden, könne sich der Markeninhaber dieser Verwendung der Marke widersetzen.
Hier allerdings: IrrefĂŒhrung des Verkehrs durch Gestaltung der Anzeige
So liege der Fall in dem vorliegenden Verfahren: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden waren, erwarte der Verkehr, dass ihm beim Anklicken der streitgegenstĂ€ndlichen Anzeigen Angebote der dort beworbenen Produkte - unter anderem Fahrradtaschen, Lenkertaschen und GepĂ€cktaschen - von Ortlieb gezeigt werden. Die Gestaltung der Anzeigen gebe dem Verkehr keinerlei Veranlassung anzunehmen, ihm werde eine AngebotsĂŒbersicht prĂ€sentiert, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung neben Ortlieb-Produkten gleichrangig Angebote anderer Hersteller enthalten sind. Die verkĂŒrzten Adressen der Internetseiten unter dem Text der Anzeigen - z.B. www.amazon.de/ortlieb+fahrradtasche - suggeriere vielmehr, dass dieser Link zu einer Zusammenstellung von Angeboten auf der Webseite www.amazon.de fĂŒhrt, die die genannten Kriterien erfĂŒllen, mithin (allein) zu Produkten der Marke Ortlieb. Da Kundinnen und Kunden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit spezifisch zur Anzeige passenden Angeboten rechnen, tatsĂ€chlich aber zu Angebotslisten gefĂŒhrt werden, die auch Fremdprodukte enthalten, werde die Klagemarke in den streitigen Anzeigen irrefĂŒhrend verwendet. Dieser Verwendung der Marke kann sich die KlĂ€gerin widersetzen.
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(tg) - Quelle: PM Nr. 100/2019 des BGH vom 25.07.2019
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 25.07.2019
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2929
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