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Rechtsprechung



BGH

Urteil vom 27.04.2006 - Az. I ZR 109/03 - ("SmartKey" - Werktitelschutz von Computerprogrammen. Zur Verwechslungsgefahr i.S.d. § 15 Abs. 2 MarkenG. Bezeichnungen, die das Werk beschreiben, kommt keine Kennzeichungskraft zu. §§ 15 Abs. 2 MarkenG)

Leitsatz (amtl.)

MarkenG § 15 Abs. 2

Zwischen der für eine Computer-Software, mit der Textbausteine und Makros erstellt und verwaltet werden können, verwendeten Bezeichnung "SmartKey" und der Bezeichnung "KOBIL Smart Key" für eine Computer-Software zur Verwaltung von Schlüsseln zum Signieren und Verschlüsseln besteht keine Verwechslungsgefahr.

ergänzende Leitsätze (tg):

1. Bezeichnungen, unter denen Computerprogramme in den Handel kommen, sind grundsätzlich dem Werktitelschutz zugänglich.

2. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG, die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen ist, besteht auch beim Werktitelschutz eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Werktitel, der Kennzeichungskraft des Titels, für den Schutz begehrt wird, und der Identität oder Ähnlichkeit der Werke.

3. Dem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher ist bekannt, dass Computersoftware vom Typ und vom Verwendungszeck her sehr unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Nach seinem Verständnis können daher Softwareprodukte, die sich in Ihrer Ausgestaltung unterscheiden und für unterschiedliche Verwendungszecke bestimmt sind, als unterschiedliche Werke darstellen, obgleich sie denselben Titel tragen, ohne dass sie miteinander verwechselt werden.

4. Die Frage der Zeichenähnlichkeit ist danach zu bestimmen, welchen Gesamteindruck die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen im Verkehr erwecken. Bezeichnungen, die das Werk beschreiben, kommt keine Kennzeichungskraft zu.

MIR 2006, Dok. 075



Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.06.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/290

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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