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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



BGH, Urteil vom 19.04.2018 - I ZR 154/16

Werbeblocker II - Keine unlautere zielgerichtete Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG und keine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne von § 4a Abs. 1 UWG durch das Angebot einer Werbeblocker-Software (hier: Adblock Plus)

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 12 Abs. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4, § 4a Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 Nr. 1

Leitsätze:*

1. Im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes sind grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen. Es reicht aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, Urteil vom 24.06.2004 - I ZR 26/02 - Werbeblocker I; BGH, Urteil vom 10.04.2014 - I ZR 43/13, MIR 2014, Dok. 105 - nickelfrei; BGH, Urteil vom 19.03.2015 - I ZR 94/13, MIR 2015, Dok. 070 - Hotelbewertungsportal; BGH, Urteil vom 26.01.2017 - I ZR 217/15 - Wettbewerbsbezug). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, Urteil vom 10.04.2014 - I ZR 43/13, MIR 2014, Dok. 105 - nickelfrei; BGH, Urteil vom 19.03.2015 - I ZR 94/13, MIR 2015, Dok. 070 - Hotelbewertungsportal). Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft. Eine bloße Beeinträchtigung reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2013 - I ZR 173/12, MIR 2014, Dok. 040 - Werbung für Fremdprodukte; BGH, Urteil vom 10.04.2014 - I ZR 43/13, MIR 2014, Dok. 105 - nickelfrei; BGH, Urteil vom 26.01.2017 - I ZR 217/15 - Wettbewerbsbezug).

2.

a) Das Angebot einer Software, die Internetnutzern ermöglicht, beim Abruf mit Werbung finanzierter Internetangebote die Anzeige von Werbung zu unterdrücken, ist keine unlautere zielgerichtete Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG. Dies gilt auch, wenn das Programm die Freischaltung bestimmter Werbung solcher Werbetreibender vorsieht, die dem Anbieter des Programms hierfür ein Entgelt entrichten.

b) Das Angebot einer Werbeblocker-Software stellt auch keine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des § 4a Abs. 1 UWG gegenüber den Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung interessiert sind.

3. Eine produktbezogene Behinderung durch unmittelbare Einwirkung auf das Produkt des Wettbewerbers kommt in Betracht, wenn dieses vernichtet, beiseite geschafft, verändert oder beschädigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.1972 - I ZR 82/70 - Teerspritzmaschinen; BGH, Urteil vom 24.06.2004 - I ZR 26/02 - Werbeblocker I). Die Beeinträchtigung muss unmittelbar vom Wettbewerber ausgehen, dieser also direkt auf das Produkt einwirken (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2004 - I ZR 26/02 - Werbeblocker I). Dies ist nicht gegeben, wenn die Installation und der Einsatz eines Programms (hier: Werbeblocker-Software bzw. AdblockPlus) der autonomen Entscheidung des (Internet-) Nutzers vorbehalten ist und der Nutzer über dessen Anwendung allein entscheidet.

4. Unternehmen des Medienbereichs müssen sich den Herausforderungen des Marktes stellen, der von der Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung und von der Kraft der Innovation lebt. Zu diesen Herausforderungen zählt auch die Entwicklung von Maßnahmen, mit deren Hilfe Medienunternehmen den negativen Auswirkungen der Handlungen eines Wettbewerbers entgegenwirken können (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2004 - I ZR 26/02 - Werbeblocker I)

5. Grundrechtlich nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG privilegierte Medienunternehmen sind gehalten, sich zur Abwehr einer wettbewerblichen Beeinträchtigung durch das Angebot einer Internet-Werbeblocker-Software eigener wettbewerblicher Mittel zu bedienen. Solche Mittel stehen etwa insoweit zur Verfügung als der Abruf der Internetangebote durch Nutzer von Werbeblockern verhindert oder das Angebot auf eine entgeltlichen Abruf umgestellt werden kann. Eine Werbeblocker-Software dient als wettbewerbsimmanente Maßnahme dem Auswahlinteresse der Internetnutzer. Der Nutzer hat zwar keinen Anspruch darauf, von vornherein vor (aufdringlicher) Werbung verschont zu werden, wenn er freiwillig ein werbefinanziertes Angebot in Anspruch nimmt. Umgekehrt haben aber auch die Anbieter (Medienunternehmen) keinen Anspruch darauf, dass der Nutzer die Werbung zur Kenntnis nimmt und keinen Werbeblocker einsetzt, wenn sie keine technischen Maßnahmen gegen eine Verwendung von Werbeblocken ergreift.

MIR 2018, Dok. 044


Anm. der Redaktion: Leitsätze 2 a) - b) sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 17.10.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2889

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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