Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 15.02.2018 - I ZR 243/16
Gewohnt gute Qualität - Eine "gute und professionelle Beratung" und ein "Service in gewohnt guter Qualität" sind keine besonderen Merkmale einer Dienstleistung
ZPO §§ 139, 286; UWG § 4 Nr. 3
Leitsätze:*1. Ein Gericht verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es bei einer Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13; NJW 2015, 1867 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 17.09.2015 - IX ZR 263/13, jeweils mwN; BGH; Urteil vom 17.12.2015 - IX ZR 61/14).
2.
a) Ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO geltend macht, muss darlegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Er ist dabei grundsätzlich nicht gehindert, sein bisheriges Vorbringen zu ändern und insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Eine durch Änderungen etwa entstehende Widersprüchlichkeit in seinem Vortrag ist allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
b) Eine "gute und professionelle Beratung" und ein "Service in gewohnt guter Qualität" sind keine besonderen Merkmale einer Dienstleistung und daher nicht geeignet, die wettbewerbliche Eigenart einer Dienstleistung zu begründen.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 05.07.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2875
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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