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Rechtsprechung // Datenschutzrecht



BGH, Urteil vom 20.02.2018 - VI ZR 30/17

jameda.de - Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals, wenn der Portalbetreiber seine Stellung als "neutraler" Informationsmittler verlässt

BDSG § 4 Abs. 1, § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2 Bf, BGB § 1004 analog; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1; EMRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10

Leitsätze:*

1. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG ist die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat. Der wertausfüllungsbedürftige Begriff des "schutzwürdigen Interesses" verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte.

2. Werden in einem Internet-Such- und Bewertungsportal die über Ärzte gespeicherten personenbezogenen Daten - also sogenannte "Basisdaten" verbunden mit Noten und Freitextkommentaren - zum Abruf bereitstellt und ist das Internetportal auf diese Funktion beschränkt, kann die Speicherung der personenbezogenen Daten der Ärzte zulässig und ein Löschungsanspruch nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG mithin nicht gegeben sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23.09.2014 - VI ZR 358/13). In einem solchen Fall ist das Bewertungsportal bzw. dessen Betreiber "neutraler" Informationsmittler.

3. Ist ein solches Such- und Bewertungsportal indes so gestaltet, dass bei dem nicht zahlenden Arzt dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die "Basisdaten" nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels eines eingeblendeten Querbalkens "Anzeige" Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten geboten werden, während auf dem Profil eines "Premium"-Kunden - ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen - solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht angezeigt werden, verlässt das Bewertungsportal bzw. dessen Betreiber mit einer solchen Praxis seine Stellung als "neutraler" Informationsmittler und kann seine auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der (ohne und/oder gegen ihren Willen) eingetragenen Ärtzte auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Dies kann zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition des Betroffenen und damit dazu führen, das diesem ein "schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung" seiner Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist (wird ausgeführt).

4. Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de), wenn der Portalbetreiber seine Stellung als "neutraler" Informationsmittler verlässt.

MIR 2018, Dok. 023


Anm. der Redaktion: Leitsatz 4 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 02.05.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2868

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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