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Kurz notiert // Wettbewerbsrecht



Bundesgerichtshof

Bonusaktionen von "My Taxi" nicht wettbewerbswidrig

BGH, Urteil vom 29.03.2018 - I ZR 34/17; Vorinstanz: LG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.01.2016 – 3-06 O 72/15; OLG Frankfurt – Urteil vom 02.02.2017 - 6 U 29/16

MIR 2018, Dok. 018, Rz. 1


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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil am 29.03.2018 (I ZR 34/17) über die Zulässigkeit bestimmter Bonusaktionen für die Smartphone-App "My Taxi" entschieden. Es liege weder ein Verstoß gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer, noch eine Beteiligung an Wettbewerbsverstößen der Taxiunternehmer oder eine gezielte wettbewerbliche Behinderung vor.

Zur Sache:

Die Klägerin ist ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von Taxizentralen in Deutschland. Sie betreibt die Taxi-Bestell-App "Taxi Deutschland". Die Beklagte vermittelt Taxi-Dienstleistungen über die Smartphone-App "My Taxi".

Die Klägerin beanstandet vier Bonusaktionen der Beklagten, bei denen registrierte Nutzer lediglich die Hälfte des regulären Fahrpreises zu zahlen hatten. Die andere Hälfte des Fahrpreises erhielt der Taxifahrer abzüglich Vermittlungsgebühren von der Beklagten.

Die Klägerin hält die Bonusaktionen für wettbewerbswidrig, weil sie gegen die Pflicht zur Einhaltung der behördlich festgesetzten Taxitarife verstießen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Bonusaktionen nicht wettbewerbswidrig

Der Bundesgerichtshof hat der Revision stattgegeben und die Klage abgewiesen.

Die Bonusaktionen der Beklagten verstoße nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer. Die Beklagte sei selbst kein Taxiunternehmer, für den die Festpreise gelten. Ihre Tätigkeit beschränke sich auf die Vermittlung von Fahraufträgen, die von unabhängigen Taxiunternehmen selbständig durchgeführt werden. Diese Taxiunternehmen könnten uneingeschränkt die Dienste anderer Vermittler, wie etwa der Klägerin, in Anspruch nehmen.

Beteiligung von Taxiunternehmern an Bonunsaktionen von "My Taxi" mit Personenbeförderungsgesetz vereinbar

Die Beklagte hafte auch nicht als Anstifterin oder Gehilfin für Wettbewerbsverstöße der ihre Vermittlungsleistungen in Anspruch nehmenden Taxiunternehmer. Die Beteiligung der Taxiunternehmer an den Bonusaktionen der Beklagten sei mit dem Personenbeförderungsgesetz vereinbar. Die Bestimmungen der § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr seien zwar Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG. Der Taxiunternehmer dürfe insoweit keinen Nachlass auf die tariflichen Festpreise gewähren. Wird der Festpreis vollständig an ihn gezahlt, liege jedoch kein Verstoß gegen die Tarifpflicht vor. Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die Tarifpflicht komme es also darauf an, ob das Vermögen des Taxiunternehmers nach Beförderung des Fahrgastes in Höhe des Festpreises vermehrt wird. Wie der Fahrgast das Entgelt finanziert, sei ohne Bedeutung. Bei den Aktionen der Beklagten erhalten die Taxiunternehmen den vollen tariflichen Festpreis. Soweit die Beklagte dabei eine Provision von 7% des Fahrpreises abzieht, handele es sich um eine zulässige Vergütung ihrer Vermittlungsleistung.

Sinn und Zweck der Tarifpflicht des Taxiunternehmers gebieten auch kein anderes Ergebnis, so das Gericht. Die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs werde durch die beanstandeten Werbeaktionen der Beklagten nicht beeinträchtigt. Solange den Taxiunternehmen ausreichende Vermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, bestehe kein Grund, den Wettbewerb im Bereich der Taxivermittlung im Interesse der Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs einzuschränken.

Keine unzulässige gezielte Behinderung

Auch eine unzulässige gezielte Behinderung der Klägerin durch die Beklagte (§ 4 Nr. 4 UWG) liege nicht vor. Die nicht kostendeckende Erbringung einer Dienstleistung sei nur unter bestimmten Voraussetzungen verboten, und zwar insbesondere dann, wenn sie zur Verdrängung von Mitbewerbern geeignet sei und in Verdrängungsabsicht erfolge. Hier fehlt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch eine Eignung zur Verdrängung, weil die Aktionen der Beklagten sowohl räumlich auf mehrere deutsche Großstädte als auch zeitlich beschränkt waren.

(tg) - Quelle: PM Nr. 066/2018 des BGH vom 29.03.2018

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 29.03.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2863
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