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Kurz notiert // Presserecht



Bundesgerichtshof

Wer liebt, der schiebt! - Bildberichterstattung über Altbundespräsident Christian Wulff mit Ehefrau Bettina beim Supermarkteinkauf rechtmäßig

BGH, Urteil vom 06.02.2018 – VI ZR 76/17; Vorinstanz: OLG Köln, Urteil vom 19.01.2017 – 15 U 88/16; LG Köln, Urteil vom 27.04.2016 – 28 O 379/15

MIR 2018, Dok. 009, Rz. 1


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Mit Urteil vom 06.02.2017 (VI ZR 76/17) hatte der Bundesgerichtshof über eine Bildberichterstattung in der Zeitschrift "Neue Post" zu entscheiden, die Altbundespräsident Christian Wulff mit seiner Ehefrau beim Einkauf in einem Supermarkt zeigt.

Zur Sache

Der Kläger ist ehemaliger Bundespräsident, die Beklagte ein Zeitschriftenverlag. Am 06.05.2015 bestätigte der Kläger in einer Pressemitteilung, dass er und seine Frau wieder zusammen lebten. Am 13.05.2015 veröffentlichte die Beklagte in der Illustrierten "People" unter der Überschrift "Liebes-Comeback" einen Artikel über den Kläger und seine Ehefrau und bebilderte diesen Artikel unter anderem mit einem Foto, das den Kläger und seine Ehefrau am Auto zeigte. Am 20.05.2015 veröffentlichte die Beklagte in der Zeitschrift "Neue Post" unter der Überschrift "Nach der Versöhnung - Christian Wulff - Wer Bettina liebt, der schiebt!" einen weiteren Artikel über den Kläger und seine Ehefrau, wobei sie den Artikel unter anderem mit einem Foto des Klägers mit einem gefüllten Einkaufswagen bebilderte.

Das Landgericht hat der auf Unterlassung der Bildberichterstattung gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts verletzte die Veröffentlichung der Bilder den Kläger in seiner Privatsphäre. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Persönlichkeitsrecht Wulffs hat vorliegend keinen Vorrang vor der Pressefreiheit

Der Bundesgerichtshof (VI. Zivilsenat) hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die veröffentlichten Fotos seien dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) zuzuordnen und durften deshalb von der Beklagten auch ohne Einwilligung des Klägers (§ 22 KunstUrhG) verbreitet werden, da berechtigte Interessen des Abgebildeten damit nicht verletzt wurden, so das Gericht. Von den Vorinstanzen sie die in besonderer Weise herausgehobene Stellung des Klägers als ehemaliges Staatsoberhaupt, der Kontext der beanstandeten Bildberichterstattung sowie das Ausmaß der vom Kläger in der Vergangenheit praktizierten Selbstöffnung nicht hinreichend berücksichtigt worden und deshalb sei rechtsfehlerhaft dem Persönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang vor der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit der Beklagten eingeräumt worden.

Ein Amt mit Nachwirkungen: Herausgebobene politische Bedeutung Wulffs endet nicht mit dem Rücktritt

Die herausgehobene politische Bedeutung des Klägers als Inhaber des höchsten Staatsamtes und das berechtigte öffentliche Interesse an seiner Person ende nicht mit seinem Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten. Die besondere Bedeutung des Amtes wirke vielmehr nach. Auch nach seinem Rücktritt erfülle der Kläger, der als "Altbundespräsident" weiterhin zahlreichen politischen und gesellschaftlichen Verpflichtungen nachkommt, Leitbild- und Kontrastfunktion auch in der Normalität seines Alltagslebens. Im Zusammenhang mit der - nicht angegriffenen - Textberichterstattung leiste die Veröffentlichungen einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses. Die Berichterstattung nehme Bezug auf die vom Kläger selbst erst einige Tage zuvor durch Pressemitteilung bestätigte Versöhnung mit seiner Frau. Gegenstand der Berichterstattung sei darüber hinaus die eheliche Rollenverteilung. Die Fotos bebildern dies und dienen zugleich als Beleg.

Selbstbegebung und Sozialsphäre

Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Ehe- und Familienleben in der Vergangenheit immer wieder öffentlich thematisiert und sich dadurch mit einer öffentlichen Erörterung dieses Themas einverstanden gezeigt hat. Zudem betreffen die zur Einkaufszeit auf dem Parkplatz eines Supermarktes und damit im öffentlichen Raum aufgenommenen Fotos den Kläger lediglich in seiner Sozialsphäre.

Den entgegenstehenden berechtigten Interessen des Klägers komme demgegenüber kein überwiegendes Gewicht zu (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG). Die Fotos weisen keinen eigenständigen Verletzungsgehalt auf, sondern zeigen den Kläger in einer unverfänglichen Alltagssituation und in der Rolle eines fürsorgenden Familienvaters, so der Bundesgerichtshof.

(tg) - Quelle: PM Nr. 024/2018 des BGH vom 06.02.2018

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 06.02.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2854
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