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Rechtsprechung



OLG Düsseldorf

Urteil vom 14.02.2006 - Az. I-20 U 195/05 - (Benutzung von Kennzeichen in Metatags und im Post-Domain-Pfad einer Internet URL kein kennzeichenmäßiger Gebrauch sondern lediglich Kennzeichennennungen. Ein Kennzeichen ist in legitimer Weise als Suchwort benutzbar, wenn der Inhalt mit ihm im Wege der vergleichenden Werbung oder aus sonstigen Gründen als Gegenstand der Berichterstattung genannt wird.)

Leitsätze (tg):

1. Als Verwendung im kennzeichenrechtlichen Sinn ist lediglich der kennzeichenmäßige Gebrauch anzusehen. Dies bedeutet, dass der Gebrauch des Kennzeichens vom Verkehr als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren bzw. Dienstleistungen aufgefasst werden muss. Bei der Verwendung eines Markennamens als Metatag liegt ein kennzeichenmäßiger Gebrauch nicht vor.

2. Der Verkehr versteht eine Benutzung von Wortmarken als Metatag allenfalls als "Kennzeichennennungen". Auch wenn man davon absieht, dass das Metatag im allgemeinen überhaupt nicht sichtbar ist, sondern berücksichtigt, dass nach Eingeben eines Suchwortes aufgrund des entsprechenden Metatags in der "Trefferliste" der Suchmaschine die entsprechende Webseite aufgeführt wird, kann der Verkehr aufgrund der Einsatzgewohnheiten von Metatags nicht davon ausgehen, dass der Begriff "kennzeichenmäßig" benutzt wird. Mit dem Metatag wird nicht das die Metatags verwendende Unternehmen selbst oder seine Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet.

3. Dem durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Verbraucher ist heute bekannt, dass Webseiten-Betreiber durch Metatags die Suchmaschinen manipulieren können, und er rechnet dementsprechend auch mit Trefferanzeigen, die mir der Suchanfrage wenig bis gar nichts gemein haben. Die Aufführung der Webseite in der Trefferlisten lässt allenfalls den Schluss zu, dass das Kennzeichen in dem Text genannt wird.

4. Als Suchwort kann ein Kennzeichnen aber auch in legitimer Weise benutzt werden, wenn der Inhalt mit ihm im Wege der vergleichenden Werbung oder aus sonstigen Gründen als Gegenstand der Berichterstattung genannt wird.

5. Auch die Nutzung eines etwaigen Kennzeichens im Rahmen einer Internet URL (uniform resource locator) zuasammen mit einem Domainnamen (z.B. in der Form http:// www.domain.de/kennzeichen = Post-Domain-Pfad) veranlasst die Internet-Nutzer jedoch nicht zu der Annahme, dass Zeichen in dieser URL diene zur Unterscheidung der so gekennzeichneten Waren von gleichen oder gleichartigen und weise damit auf eine bestimmte Herkunft hin. Der angesprochene Verkehr versteht den, sich an den Domainnamen anschließenden, Post-Domain-Pfad einer Internetadresse vielmehr als Darstellung, wie die Daten der Internetseite innerhalb der Dateien des Hostrechtners organisiert sind.

6. Wird der (Internet-) Nutzer von einer fremden Werbung nicht ab- sondern lediglich (auch) zur eigenen Werbung eines anderen hingelenkt, liegt hierin grundsätzlich noch keine unlautere Behinderung der Werbung eines Mitbewerbers. Vielmehr müssen Umstände hinzutreten, um derartige Maßnahmen als unlauter anzusehen.

MIR 2006, Dok. 067


Hinweis: Hinsichtlich der Marken- und Wettbewerbsverletzung durch Metatags sind u.a. gegenteiliger Ansicht:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 1.10.2002 - Az. 20 U 93/02
OLG München, Urteil vom 06.04.2000 - Az. 6 U 4123/99
OLG Köln, Urteil vom 4.10.2002 - Az. 6 U 64/02
OLG Hamburg, Urteil vom 06.05.2004 - Az. 3 U 34/02

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 12.05.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/282

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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