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Rechtsprechung // Verbraucherrecht



BGH, Urteil vom 12.01.2017 - I ZR 198/15

Erklärung des Widerrufs - Für die Erklärung eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB aF braucht der Verbraucher das Wort "widerrufen" nicht zu verwenden.

BGB aF §§ 312b Abs. 1 und 2, 312d Abs. 1, 355 Abs. 1, 652

Leitsätze:*

1.

a) Für die Erklärung eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB aF braucht der Verbraucher das Wort "widerrufen" nicht zu verwenden. Es genügt, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen.

b) In der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft im Rechtsstreit liegt keine Widerrufserklärung. Eine im Prozess ausgesprochene Anfechtung einer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung kann dagegen als Widerruf ausgelegt werden.

2. Die Erklärung der Verteidigungsbereitschaft ist - anders als eine Widerrufserklärung - eine Prozesserklärung, die die allgemeine Erklärung enthält, der Klage entgegentreten zu wollen (§ 276 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die zur Folge hat, dass kein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO ergehen kann. Dagegen ist die Widerrufserklärung materiellrechtlicher Natur und hat den Inhalt, der Erklärende wolle an einem Vertrag nicht festhalten.

3. Wird eine auf einen bestimmten Vertrag gerichtete Erklärung durch die Vertragspartei wegen arglistiger Täuschung angefochten, wird damit hinreichend deutlich gemacht, dass der Anfechtende einen etwaigen Vertrag nicht gegen sich gelten lassen will (BGH, Urteil vom 02.05.2007 - XII ZR 109/04). Steht zwischen den jeweiligen Parteien insoweit nur ein einziges Vertragsverhältnis in Streit, muss die Anfechtungserklärung dahin verstanden werden, dass der Erklärende an einem mit dem anderen Teil zustande gekommenen Vertrag (hier: Maklervertrag) nicht festgehalten werden will. Eine solche Erklärung kann daher dahin auszulegen sein, der Erklärende wolle einen geschlossenen Vertrag widerrufen.

MIR 2017, Dok. 024


Anm. der Redaktion: Im Streitfall war § 355 Abs. 1 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung maßgeblich, die keine entsprechenden Anforderungen an die Widerrufserklärung stellt. § 355 Abs. 1 BGB lautet nunmehr auszugsweise wie folgt "(...) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. (...)". Allerdings dürfte auch nach der Neufassung die Verwendung des Begriffes "Widerruf" freilich nicht erforderlich sein und die Norm darauf abstellen, dass der Wille des Verbrauchers, dass er den Vertrag nicht mehr gegen sich gelten lassen möchte, "eindeutig" aus der jeweiligen Erklärung hervorgeht.

Leitsätze 1 a) - b) sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 31.05.2017
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2818

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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