Kurz notiert // Urheberrecht
Bundesgerichtshof
Filesharing - Sekundäre Darlegungslast kann die namentliche Benennung des Familienmitglieds umfassen, das die Rechtsverletzung begangen hat
BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 – Loud; Vorinstanzen: LG München I, Urteil vom 01.07.2015 - 37 O 5394/14; OLG München - Urteil vom 14.01.2016 - 29 U 2593/15
MIR 2017, Dok. 015, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 30.03.2017 (I ZR 19/16 - Loud) erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an sog. Internet-Tauschbörsen (Filesharing) - hier: im familiären Umfeld - befasst. Erfahre der Anschlussinhaber im Rahmen der ihm obliegenden und zumutbaren Nachforschungen (sekundäre Darlegungslast) den Namen des Familienmitglieds, das die Rechtsverletzung begangen hat (hier: ein volljähriges Kind), müsse er dessen Namen auch offenlegen, so der Bundesgerichtshof.
Zur Sache:
Die Klägerin hat die Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum "Loud" von Rihanna enthaltenen Musiktiteln inne und nimmt die Beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von mindestens EUR 2.500,00 sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.379,80 in Anspruch, weil diese Musiktitel über den Internetanschluss der Beklagten im Januar 2011 öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die Beklagten bestritten, die Rechtsverletzung (selbst) begangen zu haben. Sie verwiesen darauf, dass ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder jeweils eigene Rechner besessen hätten und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten haben zudem erklärt, sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe. Nähere Angaben hierzu haben die Beklagten indes verweigert.
Das Landgericht München I hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von EUR 2.500,00 und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.044,40 zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten beim Oberlandesgericht München ist ohne Erfolg geblieben.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Wenn der Internet-Anschlussinhaber den Namen des Familienmitglieds erfährt, das die Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss begangen hat, kann die Mitteilung dieses Namens von seiner sekundären Darlegungslast umfasst sein
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Im Ausgangspunkt trage die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Allerdings spreche eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen - etwa die Familienangehörigen - diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage müsse sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handele, die der Klägerin unbekannt sind. Der Anschlussinhaber sei im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspreche der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, sei es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.
Volljähriges Kind hatte Rechtsverletzung zugegeben - Angabe des Namens des Kindes hier auch in Abwägung der jeweiligen Grundrechtspositionen zumutbar
Im Streitfall haben die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe sei den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin sei das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen.
Danach sei der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Habe der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, müsse er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Eine genauere Einordnung und Bewertung des Urteils bleibt nun - wie stets - der Analyse der Entscheidungsgründe vorbehalten, die aktuell indes noch nicht veröffentlich sind.
(tg) - Quelle: PM Nr. 046/2017 des BGH vom 30.03.2017
Zur Sache:
Die Klägerin hat die Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum "Loud" von Rihanna enthaltenen Musiktiteln inne und nimmt die Beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von mindestens EUR 2.500,00 sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.379,80 in Anspruch, weil diese Musiktitel über den Internetanschluss der Beklagten im Januar 2011 öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die Beklagten bestritten, die Rechtsverletzung (selbst) begangen zu haben. Sie verwiesen darauf, dass ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder jeweils eigene Rechner besessen hätten und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten haben zudem erklärt, sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe. Nähere Angaben hierzu haben die Beklagten indes verweigert.
Das Landgericht München I hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von EUR 2.500,00 und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.044,40 zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten beim Oberlandesgericht München ist ohne Erfolg geblieben.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Wenn der Internet-Anschlussinhaber den Namen des Familienmitglieds erfährt, das die Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss begangen hat, kann die Mitteilung dieses Namens von seiner sekundären Darlegungslast umfasst sein
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Im Ausgangspunkt trage die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Allerdings spreche eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen - etwa die Familienangehörigen - diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage müsse sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handele, die der Klägerin unbekannt sind. Der Anschlussinhaber sei im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspreche der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, sei es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.
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Im Streitfall haben die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe sei den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin sei das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen.
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Eine genauere Einordnung und Bewertung des Urteils bleibt nun - wie stets - der Analyse der Entscheidungsgründe vorbehalten, die aktuell indes noch nicht veröffentlich sind.
(tg) - Quelle: PM Nr. 046/2017 des BGH vom 30.03.2017
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.03.2017
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2809
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