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Rechtsprechung // Zivilrecht



BGH, Urteil vom 16.03.2016 - VIII ZR 146/15

Ob und warum des Widerrufs Sache des Verbrauchers - Zum Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauch oder unzulässiger Rechtsausübung

BGB §§ 312d, 355 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung; BGB § 242

Leitsätze:*

1. Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 17 mwN).

2.

a) Es ist dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, ob und aus welchen Gründen er von einem bei einem Fernabsatzgeschäft bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht.

b) Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs oder unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) kommt nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers in Betracht (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 17, 20).

3. Der Zweck des bei Fernabsatzgeschäften vorgesehenen Widerrufsrechts beschränkt sich nicht darauf, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, die Ware zu prüfen und bei Nichtgefallen zurückzugeben. Das Gesetz knüpft die Ausübung des Widerrufsrechts nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers (etwa an das Nichtgefallen der Ware nach Überprüfung), sondern überlässt es allein seinem freien Willen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft.

4. Vergleicht ein Verbraucher nach der Bestellung die Preise und verhandelt er mit dem Verkäufer darüber, bei Zahlung einer Preisdifferenz vom Widerruf des Vertrages Abstand zu nehmen, ist dies lediglich eine Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation. Diese darf der Verbraucher zu seinen Gunsten nutzen, ohne sich dem Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auszusetzen.

MIR 2016, Dok. 013


Anm. der Redaktion: Leitsätze 2 a) und b) sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 03.05.2016
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2771

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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