Kurz notiert // Urheberrecht
Bundesgerichtshof
VG Wort darf Verleger nicht pauschal an ihren Einnahmen beteiligen
BGH, Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 198/13 â Verlegeranteil - Vorinstanzen: LG MĂŒnchen I, Urteil vom 24.05.2012 - 7 O 28640/11; OLG MĂŒnchen - Urteil vom 17.10.2013 - 6 U 2492/12
MIR 2016, Dok. 012, Rz. 1
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.04.2016 (I ZR 198/13 - Verlegeranteil) entschieden, dass die VG Wort nicht berechtigt ist, einen pauschalen Betrag (grundsÀtzlich in Höhe von der HÀlfte ihrer Einnahmen) an Verlage auszuzahlen. Die Verteilung der Einnahmen habe sich insoweit an den tatsÀchlich wahrgenommenen oder abgetretenen Rechten zu orientieren.
Zur Sache
Beklagte ist die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort). Diese ist ein rechtsfÀhiger Verein kraft staatlicher Verleihung, in dem sich Wortautoren und deren Verleger zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen haben. Sie nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die ihr vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und deren Verlegern wahr.
Der KlĂ€ger ist Autor wissenschaftlicher Werke und hat mit der VG Wort im Jahr 1984 einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen. Darin hat er ihr unter anderem die gesetzlichen VergĂŒtungsansprĂŒche fĂŒr das aufgrund bestimmter Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zulĂ€ssige VervielfĂ€ltigen seiner Werke zum privaten Gebrauch zur Wahrnehmung ĂŒbertragen.
Mit seiner Klage wendet sich der KlÀger dagegen, dass die VG Wort die Verleger und bestimmte Urheberorganisationen entsprechend ihres Verteilungsplans an ihren Einnahmen beteiligt und dadurch letztlich seinen Anteil an diesen Einnahmen schmÀlert.
Das Oberlandesgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat die VG Wort Revision eingelegt. Der KlÀger hat Anschlussrevision eingelegt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Keine Berechtigung der VG Wort zur pauschalen Beteiligung der Verlage
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsmittel beider Parteien zurĂŒckgewiesen.
"Verleger haben keine Rechte" - Verteilung muss sich an den tatsÀchlich wahrgenommenen Rechten orientieren
Die VG Wort sei nicht berechtigt, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsĂ€tzlich der HĂ€lfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuschĂŒtten. Eine Verwertungsgesellschaft habe die Einnahmen aus der Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte und AnsprĂŒche ausschlieĂlich an die Inhaber dieser Rechte und AnsprĂŒche auszukehren; dabei mĂŒsse sie diese Einnahmen in dem VerhĂ€ltnis an die Berechtigten verteilen, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von AnsprĂŒchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit sei es nicht zu vereinbaren, dass die Beklagte den Verlegern einen pauschalen Anteil ihrer Einnahmen auszahlt, ohne darauf abzustellen, ob und inwieweit diese Einnahmen auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingerĂ€umten Rechte oder ĂŒbertragenen AnsprĂŒche beruhen. Allein der Umstand, dass die verlegerische Leistung es der Beklagten erst ermöglicht, Einnahmen aus der Verwertung der verlegten Werke der Autoren zu erzielen, rechtfertige es nicht, einen Teil dieser Einnahmen den Verlegern auszuzahlen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingerĂ€umten Rechte oder ĂŒbertragenen AnsprĂŒche tatsĂ€chlich Einnahmen in einem Umfang erzielt, der es rechtfertigt, regelmĂ€Ăig die HĂ€lfte der Verteilungssumme an die Verleger auszuschĂŒtten. Den Verlegern stĂŒnden nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder AnsprĂŒche zu, die von der Beklagten wahrgenommen werden könnten. Verleger seien - von den im Streitfall nicht in Rede stehenden Presseverlegern abgesehen - nicht Inhaber eines Leistungsschutzrechts. Die gesetzlichen VergĂŒtungsansprĂŒche fĂŒr die Nutzung verlegter Werke stĂŒnden kraft Gesetzes originĂ€r den Urhebern zu. Die Beklagte nehme auch keine den Verlegern von den Urhebern eingerĂ€umten Rechte oder abgetretenen AnsprĂŒche in einem Umfang wahr, der eine Beteiligung der Verleger an der HĂ€lfte der Einnahmen der Beklagten begrĂŒnden könnte. Das Verlagsrecht rĂ€umten die Verleger der VG Wort auch nicht zur Wahrnehmung ein, so das Gericht. Gesetzliche VergĂŒtungsansprĂŒche haben die Urheber den Verlegern jedenfalls nicht in einem Umfang wirksam abgetreten, der es rechtfertigen könnte, die HĂ€lfte der Einnahmen an die Verlage auszuschĂŒtten.
Dagegen durfte die Beklagte bestimmte Urheberorganisationen an ihren Einnahmen beteiligen, soweit die Autoren diesen Organisationen ihre bereits entstandenen gesetzlichen VergĂŒtungsansprĂŒche abgetreten hatten.
(tg) - Quelle: Nr. 075/2016 des BGH vom 21.04.2016
Zur Sache
Beklagte ist die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort). Diese ist ein rechtsfÀhiger Verein kraft staatlicher Verleihung, in dem sich Wortautoren und deren Verleger zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen haben. Sie nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die ihr vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und deren Verlegern wahr.
Der KlĂ€ger ist Autor wissenschaftlicher Werke und hat mit der VG Wort im Jahr 1984 einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen. Darin hat er ihr unter anderem die gesetzlichen VergĂŒtungsansprĂŒche fĂŒr das aufgrund bestimmter Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zulĂ€ssige VervielfĂ€ltigen seiner Werke zum privaten Gebrauch zur Wahrnehmung ĂŒbertragen.
Mit seiner Klage wendet sich der KlÀger dagegen, dass die VG Wort die Verleger und bestimmte Urheberorganisationen entsprechend ihres Verteilungsplans an ihren Einnahmen beteiligt und dadurch letztlich seinen Anteil an diesen Einnahmen schmÀlert.
Das Oberlandesgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat die VG Wort Revision eingelegt. Der KlÀger hat Anschlussrevision eingelegt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Keine Berechtigung der VG Wort zur pauschalen Beteiligung der Verlage
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsmittel beider Parteien zurĂŒckgewiesen.
"Verleger haben keine Rechte" - Verteilung muss sich an den tatsÀchlich wahrgenommenen Rechten orientieren
Die VG Wort sei nicht berechtigt, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsĂ€tzlich der HĂ€lfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuschĂŒtten. Eine Verwertungsgesellschaft habe die Einnahmen aus der Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte und AnsprĂŒche ausschlieĂlich an die Inhaber dieser Rechte und AnsprĂŒche auszukehren; dabei mĂŒsse sie diese Einnahmen in dem VerhĂ€ltnis an die Berechtigten verteilen, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von AnsprĂŒchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit sei es nicht zu vereinbaren, dass die Beklagte den Verlegern einen pauschalen Anteil ihrer Einnahmen auszahlt, ohne darauf abzustellen, ob und inwieweit diese Einnahmen auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingerĂ€umten Rechte oder ĂŒbertragenen AnsprĂŒche beruhen. Allein der Umstand, dass die verlegerische Leistung es der Beklagten erst ermöglicht, Einnahmen aus der Verwertung der verlegten Werke der Autoren zu erzielen, rechtfertige es nicht, einen Teil dieser Einnahmen den Verlegern auszuzahlen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingerĂ€umten Rechte oder ĂŒbertragenen AnsprĂŒche tatsĂ€chlich Einnahmen in einem Umfang erzielt, der es rechtfertigt, regelmĂ€Ăig die HĂ€lfte der Verteilungssumme an die Verleger auszuschĂŒtten. Den Verlegern stĂŒnden nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder AnsprĂŒche zu, die von der Beklagten wahrgenommen werden könnten. Verleger seien - von den im Streitfall nicht in Rede stehenden Presseverlegern abgesehen - nicht Inhaber eines Leistungsschutzrechts. Die gesetzlichen VergĂŒtungsansprĂŒche fĂŒr die Nutzung verlegter Werke stĂŒnden kraft Gesetzes originĂ€r den Urhebern zu. Die Beklagte nehme auch keine den Verlegern von den Urhebern eingerĂ€umten Rechte oder abgetretenen AnsprĂŒche in einem Umfang wahr, der eine Beteiligung der Verleger an der HĂ€lfte der Einnahmen der Beklagten begrĂŒnden könnte. Das Verlagsrecht rĂ€umten die Verleger der VG Wort auch nicht zur Wahrnehmung ein, so das Gericht. Gesetzliche VergĂŒtungsansprĂŒche haben die Urheber den Verlegern jedenfalls nicht in einem Umfang wirksam abgetreten, der es rechtfertigen könnte, die HĂ€lfte der Einnahmen an die Verlage auszuschĂŒtten.
Dagegen durfte die Beklagte bestimmte Urheberorganisationen an ihren Einnahmen beteiligen, soweit die Autoren diesen Organisationen ihre bereits entstandenen gesetzlichen VergĂŒtungsansprĂŒche abgetreten hatten.
(tg) - Quelle: Nr. 075/2016 des BGH vom 21.04.2016
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 21.04.2016
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2770
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