MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung // Zivilrecht



BGH, Urteil vom 15.12.2015 - VI ZR 134/15

Autoreply-E-Mails - Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch automatisch generierte Bestätigungs-E-Mails mit Werbezusätzen

BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3; Richtlinie 2006/114/EG Art. 2; Richtlinie 2002/58/EG Art. 13 Abs. 1

Leitsätze:*

1.

a) Ein von einer natürlichen Person unterhaltenes elektronisches Postfach ist Teil der Privatsphäre.

b) Automatisch generierte Bestätigungs-E-Mails, die sowohl eine Eingangsbestätigung in Bezug auf zuvor versandte Nachrichten als auch Werbung enthalten, stellen einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, wenn dieser dem Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat.

2. Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung - beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring - erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH, Urteil vom 12.09.2013 - I ZR 208/12 - Empfehlungs-E-Mail). Direktwerbung ist gegeben, wenn der Werbende einen unmittelbaren Kontakt zu einem bestimmten Adressaten herstellt, sei es durch persönliche Ansprache, Briefsendungen oder durch Einsatz von Telekommunikationsmitteln wie Telefon, Telefax oder E-Mail.

3. Zwar stellt eine (reine) Eingangsbestätigung via E-Mail selbst noch keine Werbung dar. Dies hat aber nicht zur Folge, dass die in einer solchen E-Mail enthaltenen Werbung von vornherein keine (Direkt-) Werbung darstellen kann. Enthält eine solche Bestätigungs-E-Mail Werbung wird sie vom Versender vielmehr in zweifacher Hinsicht genutzt - nämlich für die an sich nicht zu beanstandende Eingangsbestätigung und (unzulässig) für Zwecke der Werbung.

MIR 2016, Dok. 007


Anm. der Redaktion: Leitsätze 1 a) - b) sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.

Das Gericht hat hier nicht abschließend über die Frage entschieden, ob bereits die erste Zusendung einer Autoreply-E-Mail mit Werbezusatz (ohne dies deckende Einwilligung des Empfängers) rechtswidrig ist. Vorliegend waren insgesamt drei Autoreply-E-Mails streitgegenständlich, die auch Werbung enthielten. Auf die erste E-Mail hatte der Kläger der Beklagten indes ausdrücklich mitgteilt, dass er mit der Zusendung von derartigen E-Mails mit Werbezusatz nicht einverstanden ist. Das Gericht konnte aufgrund der klaren Rechtsverletzungen durch die weiteren E-Mails, die abschließende Bewertung der initialen E-Mail - insbesondere die Frage ob bereits diese E-Mail einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt - damit dahinstehen lassen. Dies dürfte indes nach derzeitiger Rechtslage anzunehmen sein.

Das Gericht führt hierzu lediglich aus (Rz. 14 ff.):

"Auch im Hinblick auf Art. 13 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie gehört ein von einer natürlichen Person unterhaltenes elektronisches Postfach zur Privatsphäre in diesem Sinne. Nach dieser Vorschrift ist die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung (sogar) nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer oder Nutzer zulässig. Aus den Erwägungsgründen 1, 12 und 40 sowie Art. 1 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie ergibt sich, dass diese Regelung dem Schutz der Privatsphäre der Nutzer im Bereich der elektronischen Kommunikation dienen soll (...).

b) Im vorliegenden Fall kann indes dahinstehen, ob der Regelung des Art. 13 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie aufgrund des Gebots zur richtlinienkonformen Auslegung (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 19 mwN; vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 20) dadurch Geltung zu verschaffen ist, dass sich ein Verstoß gegen diese Regelung stets als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt (...). Denn nach den von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen hat die Beklagte jedenfalls bei der Zusendung des dritten E-Mail Schreibens mit werblichem Inhalt vom 19. Dezember 2013 gegen den am 11. Dezember 2013 ihr gegenüber eindeutig erklärten Willen des Klägers gehandelt. Schon aus diesem Grund ist nach der Rechtsprechung des Senats eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers gegeben (Senat, Urteil vom 8. Februar 2011 - VI ZR 311/09, NJW 2011, 1005 Rn. 8 f.). Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Hinweis auf die kostenlosen Unwetterwarnungen sowie die App S. Haus & Wetter in den streitgegenständlichen E-Mails (Direkt-)werbung darstellt."
(RA Thomas Ch. Gramespacher)
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 09.02.2016
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2764

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige