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Kurz notiert // Wettbewerbsrecht



Bundesgerichtshof

Zulässige Werbung für Mehrfruchtsaft "Rotbäckchen" mit gesundheitbezogegen Angaben

BGH, Urteil vom 10.12.2015 I ZR 222/13 - Lernstark - Vorinstanzen: LG Koblenz, Urteil vom 01.03.2013 - 16 O 172/12; OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2013 - 9 U 405/13

MIR 2015, Dok. 087, Rz. 1


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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.12.2015 (I ZR 222/13 - Lernstark) entschieden, dass die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen (...) zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" auf dem Etikett einer Flasche, in der sich ein Mehrfruchtsaft befindet, zulässige gesundheitsbezogene Angaben darstellen und nicht gegen die Health-Claims-Verordnung verstoßen.

Zur Sache:

Die mit der Beklagten verschmolzene Rotbäckchen-Vertriebs GmbH stellte den Mehrfruchtsaft "Rotbäckchen" her und vertrieb ihn in Flaschen. Auf dem Etikett auf der Vorderseite der Flaschen, war ein blondes Mädchen mit roten Wangen und einem blauen Kopftuch abgebildet. Darunter befanden sich die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen (...) zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit".

Nach Ansicht des klagenden Verbraucherverbandes verstieß die Aufmachung dieses Produkts gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (sogenannte Health-Claims-Verordnung). Der klagende Verband hat die Beklagte daher auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen (...) zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" seien nicht nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassene und damit unzulässige gesundheitsbezogene Angaben in Form von Angaben über die Gesundheit von Kindern gemäß Art. 10 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Angaben von der Healt-Claims-Verordnung gedeckt

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Die Verwendung der im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 speziellen gesundheitsbezogen Angabe "Mit Eisen (...) zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" "Lernstark" sei von der nach der Verordnung zugelassenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" gedeckt. Bei der Angabe "Lernstark" handele es sich um einen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung. Dieser sei zulässig, weil ihr die zugelassene Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" beigefügt ist.

(tg) - Quelle: PM Nr. 203/2015 des BGH vom 10.12.2015

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 10.12.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2754
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