MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Kurz notiert // Zivilrecht



Bundesgerichtshof

Irgendwie subsidiär - Störerhaftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter

BGH, Urteil vom 26.11.2015 - I ZR 174/14 - Haftung des Accessproviders; Vorinstanzen: LG Köln, Urteil vom 31.08.2011 - 28 O 362/10; OLG Köln. Urteil vom 18.07.2014 - 6 U 192/11
BGH, Urteil vom 26.11.2015 - I ZR 3/14; Vorinstanzen: LG Hamburg, Urteil vom 12.03.2010 - 308 O 640/08; OLG Hamburg, Urteil vom 21.11.2013 - 5 U 68/10

MIR 2015, Dok. 084, Rz. 1


1
Der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 26.11.2015 (I ZR 174/14 - Haftung des Accessproviders, I ZR 3/14) über die (Störer-) Haftung von sogenannten Access-Providern (Unternehmen, die den Zugang zum Internet vermitteln) für Urheberrechtsverletzungen Dritter entschieden. Diese komme nach Ansicht des Gerichts zwar grundsätzlich in Betracht. Allerdings obliege es dem Rechteinhaber vorrangig gegen die "näheren Beteiligten", etwa den Verletzer selbst, vorzugehen. Hierzu seien zumutbare Anstrengungen zu unternehmen. Eine Inanspruchnahme des Access-Providers als Störer sei nur zumutbar, wenn ein anderweitiges Vorgehen scheitere und diesem die Erfolgsaussicht fehle.

Zur Sache:

Die Klägerin in dem Verfahren I ZR 3/14 ist die GEMA. Die Beklagte ist Deutschlands größtes Telekommunikationsunternehmen. Sie war Betreiberin eines zwischenzeitlich von einer konzernverbundenen Gesellschaft unterhaltenen Telefonnetzes über das ihre Kunden Zugang zum Internet erhielten, so auch zu der Webseite "3dl.am". Die Beklagte ist damit ein sogenannter Access-Provider.

Nach Darstellung der Klägerin konnte über diese Webseite auf eine Sammlung von Links und URLs zugegriffen werden, die das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Musikwerke ermöglichten, die bei Sharehostern wie "RapidShare", "Netload" oder "Uploaded" widerrechtlich hochgeladen worden waren. Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung der von ihr wahrgenommenen Urheberrechte. Die Beklagte habe derartige Rechtsverletzungen zu unterbinden. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, über von ihr bereitgestellte Internetzugänge Dritten den Zugriff auf Links zu den streitbefangenen Werken über die Webseite "3dl.am" zu ermöglichen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter.

Die Klägerinnen im Verfahren I ZR 174/14 sind Tonträgerhersteller. Die Beklagte ist Betreiberin eines Telekommunikationsnetzes, über das ihre Kunden Zugang zum Internet erhalten und insoweit auch zu der Website "goldesel.to".

Nach Darstellung der Klägerinnen konnte über diese Webseite auf eine Sammlung von zu urheberrechtlich geschützten Musikwerken hinführenden Links und URLs zugegriffen werden, die bei dem Filesharing-Netzwerk "eDonkey" widerrechtlich hochgeladen worden waren. Die Klägerinnen sehen hierin eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte gemäß § 85 UrhG. Die Klägerinnen haben die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, über von ihr bereitgestellte Internetzugänge Dritten den Zugriff auf Links zu den streitbefangenen Werken über die Webseite "goldesel.to" zu ermöglichen. Das Landgericht hat auch hier die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht auch hier die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Grundsätzlich Störerhaftung des Access-Providers möglich - Sperranordnungen müssen (grundsätzlich) möglich sein

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen in beiden Verfahren zurückgewiesen.

Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, könne als Access-Provider von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Als Störer hafte bei der Verletzung absoluter Rechte (etwa des Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts) auf Unterlassung, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt, sofern er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Das deutsche Recht sei insofern vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft richtlinienkonform auszulegen und müsse deshalb eine Möglichkeit vorsehen, gegen Vermittler von Internetzugängen Sperranordnungen zu verhängen.

"Vermittlung" des Zugangs zu rechtswidrigen Angeboten kann ein adäquat-kausaler Tatbeitrag zu Rechtsverletzungen sein

In der Vermittlung des Zugangs zu Internetseiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten liege ein adäquat-kausaler Tatbeitrag der Telekommunikationsunternehmen zu den Rechtsverletzungen der Betreiber der Internetseiten "3dl.am" und "goldesel.to". In die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung seien die betroffenen unionsrechtlichen und nationalen Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber, der Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen sowie der Informationsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer einzubeziehen.

Sperrung nicht nur bei Angeboten mit ausschließlich rechtsverletzenden Inhalten zumutbar

Eine Sperrung sei weiterhin nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht falle. Die aufgrund der technischen Struktur des Internet bestehenden Umgehungsmöglichkeiten stünden der Zumutbarkeit einer Sperranordnung nicht entgegen, sofern die Sperren den Zugriff auf rechtsverletzende Inhalte verhindern oder zumindest erschweren.

Aber Verhältnismäßigkeit: Zunächst zumutbare Anstrengungen des Rechteinhabers notwendig, gegen die "tatnäheren" Beteiligten bzw. den Verletzer selbst vorzugehen

Eine Störerhaftung des Unternehmens, das den Zugang zum Internet vermittelt, komme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allerdings nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben.

Rechtsschutzlücke erforderlich: Scheitern anderweitigen Vorgehens oder Fehlen jeder Erfolgsaussicht

Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb eine Rechtsschutzlücke entstünde, sei die Inanspruchnahme des Access-Providers als Störer zumutbar. Betreiber und Host-Provider seien wesentlich näher an der Rechtsverletzung als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt. Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten habe der Rechtsinhaber in zumutbarem Umfang - etwa auch durch Beauftragung einer Detektei, eines Unternehmens, das Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführt oder die Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden - Nachforschungen vorzunehmen. An dieser Voraussetzung fehle es vorliegend in beiden Fällen, so der Bundesgerichtshof.

Hier: In beiden Verfahren haben die Klägerinnen nicht genug Zumutbares - von was auch immer - getan

So haben die Klägerin im Verfahren I ZR 3/14 gegen den Betreiber der Webseite "3dl.am" eine einstweilige Verfügung erwirkt, die unter der bei der Domain-Registrierung angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte. Den gegen den Host-Provider gerichteten Verfügungsantrag hat die Klägerin zurückgenommen, da sich auch seine Adresse als falsch erwies. Mit der Feststellung, dass die Adressen des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers falsch waren, habe sich die Klägerin aber nicht zufriedengeben geben dürfen, sondern hätte weitere zumutbare Nachforschungen unternehmen müssen.

Im Verfahren I ZR 174/14 sei die Klage abgewiesen worden, weil die Klägerinnen nicht gegen den Betreiber der Webseiten mit der Bezeichnung "goldesel" vorgegangen sind. Dessen Inanspruchnahme ist unterblieben, weil dem Vortrag der Klägerinnen zufolge dem Webauftritt die Identität des Betreibers nicht entnommen werden konnte. Die Klägerinnen haben nicht vorgetragen, weitere zumutbare Maßnahmen zur Aufdeckung der Identität des Betreibers der Internetseiten unternommen zu haben.

(tg) - Quelle: PM Nr. 194/2015 des BGH vom 26.11.2015

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 26.11.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2751
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige