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Rechtsprechung // Markenrecht



BGH, Urteil vom 30.07.2015 - I ZR 104/14

Posterlounge - Markenverletzung durch den Quelltext einer Internetseite, der aus den Suchanfragen der Nutzer in einer websiteinternen Suchmaschine generiert wird

EGV 207/2009 Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b, Abs. 2, Art. 102 Abs. 1; MarkenG § 14 Abs. 6; TMG § 7 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Für eine markenmäßige Verwendung reicht es, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu der Internetseite des Verwenders zu führen (BGH, Urteil vom 18.05.2006 - I ZR 183/03, MIR 2006, Dok. 196 - Impuls; BGH, Urteil vom 08.02.2007 - I ZR 77/04, MIR 2007, Dok. 287 - AIDOL; BGH, Urteil vom 07.10.2009 - I ZR 109/06, MIR 2009, Dok. 218 - Partnerprogramm; BGH, Urteil vom 04.02.2010 - I ZR 51/08, MIR 2010, Dok. 113 - POWER BALL).

2. Die Haftung des Betreibers einer Internetseite scheidet aus, wenn er bestimmte Begriffe im Quelltext oder im Text seiner Seite nur in einem beschreibenden Zusammenhang verwendet und diese erst durch das von ihm nicht beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der Trefferliste in einen Zusammenhang gestellt werden, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung dieser Begriffe entnimmt (BGH, Urteil vom 07.10.2009 - I ZR 109/06, MIR 2009, Dok. 218 - Partnerprogramm).

3. Programmiert der Betreiber einer Verkaufsplattform die auf seiner Internetseite vorhandene interne Suchmaschine so, dass Suchanfragen der Nutzer (hier: "Poster Lounge") automatisch in einer mit der Marke eines Dritten (hier: "Posterlounge") verwechselbaren Weise in den Quelltext der Internetseite aufgenommen werden, ist er als Täter durch aktives Tun dafür verantwortlich, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) aus der im Quelltext aufgefundenen Begriffskombination einen Treffereintrag generiert, der über einen elektronischen Verweis (Link) zur Internetplattform des Betreibers führt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 - POWER BALL).

MIR 2015, Dok. 080


Anm. der Redaktion: Leitsatz 3 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.11.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2747

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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