Rechtsprechung
OLG Hamburg
Urteil vom 14.12.2005 - Az. 5 U 36/05 - (Zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr einer Internetdomain mir einer prioritätsälteren Marke. Zur Kennzeichungskraft durch langjährige Benutzung. Die Verwechselungsgefahr realisiert sich bereits mit Wahrnehmung der die Markenrechte eines Dritten verletzenden Internetdomain selbst dann, wenn die Internetseite des Verletzers geeignet ist, die Fehlvorstellungen des Nutzers auszuräumen. §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG, §§ 823, 1004 BGB)
Leitsätze (tg):
1. Die Beurteilung der Vewechslungsgefahr i.S.d. §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG (hier: einer Internetdomain
mit einer prioritätsälteren Marke) ist unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalles vorzunehmen. Hierbei besteht insbesondere eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren
oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichungskraft der älteren Marke ausgeglichen
werden kann und umgekehrt.
2. Selbst wenn aufgrund der beschreibenden Anteile die Kennzeichungskraft einer Marke zunächst in einem gewissen Umfang eingeschränkt sein sollte,
kann sie durch die langjährige Benutzung der Marke soweit gestärkt worden sein, dass die Kennzeichnungskraft als normal anzusehen ist.
3. Der sich bei der zunächst gebotenen Gesamtbetrachtung der Zeichen aus dem Domainbestandteil ".de" ergebende Unterschied, kann bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht
berücksichtigt werden, da es sich bei diesem Domainbestandteil lediglich um einen Hinweis auf die in Deutschland übliche Top-Level-Domain handelt.
4. Die Verwechlungsgefahr wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der durchschnittlich informierte Internetnutzer bei der Eingabe von Domains
ein hohes Maß an Sorgfalt aufwendet und daher auch schon bei der Wahrnehmung von Domains auf kleinste Unterschiede in der Schreibweise achtet. Dies
schon insbesondere deswegen nicht, weil die schriftbildliche Wahrnehmung von Domains nicht die einzige Wahrnehmungsmöglichkeit ist. Vielmehr werden
auch Domains mündlich weitergegeben, so dass schon wegen einer hohen klanglichen Zeichenähnlickeit von einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr
auzugehen ist.
5. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann ein Anspruch auf Unterlassung dann zu verneinen sein, wenn ein ausreichender Abstand der Zeichen in
anderer Weise - als der bloßen, objektiven Unterscheidbarkeit - gewahrt wird und die Verwendung der angegriffenen Domain regelmäßig auch nicht
isoliert, sondern zusammen mit anderen, eine Identifizierung ermöglichenden und damit eine Irreführung ausschließenden oder wenigstens erschwerenden
Angaben erfolgt.
6. Ist dem Verletzer - auch unter Berücksichtigung der engen Gestaltungsmöglichkeiten einer Internetdomain - die Einhaltung eines weiteren Abstandes zu
den Klagemarken ohne weiteres möglich (hier z.b. durch Verwendung von Zeichen- oder Wortzusätzen), muss die markenrechtliche Verletzung der prioritätsälteren
Klagemarke jedenfalls nicht hingenommen werden.
7. Die Verwechslungsgefahr realisiert sich bei der Verwendung einer Internetdomain im Rahmen der allgemeinen Werbung regelmäßig bereits bei der
Wahrnehmung der Werbung durch die angesprochenen Verkehrskreise und nicht erst dann, wenn der Kunde im Rahmen der Internetnutzung die Adresse eingibt. Selbst wenn die Startseite durch ihren
Inhalt dem Internetnutzer ermöglicht, seine Fehlvorstellung zu erkennen, ist die Verwechslungsgefahr in jedem Fall bereits relevant geworden.
MIR 2006, Dok. 058
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.05.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/273
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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