Kurz notiert // Markenrecht
Bundesgerichtshof
PUMA gegen PUDEL - Markenparodie "Springender Pudel" unzulässig
BGH, Urteil vom 02.04.2015 - I ZR 59/13 - Springender Pudel; Vorinstanz: LG Hamburg, Urteil vom 10.02.2009 - 312 O 394/08; OLG Hamburg, Urteil vom 07.03.2013 - 5 U 39/09
MIR 2015, Dok. 032, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02.04.2015 (I ZR 59/13 - Springender Pudel) entschieden, dass der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung einer Marke verlangen kann, die sich in ihrem Gesamterscheinungsbild in Form einer Parodie an seine Marke anlehnt.
Zur Sache
Die Klägerin ist eine führende Herstellerin von Sportartikeln. Sie ist Inhaberin der bekannten deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug "PUMA" und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Der Beklagte ist Inhaber einer (prioritätsjüngeren) deutschen Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug "PUDEL" und dem Umriss eines springenden Pudels besteht und seit Anfang 2006 unter anderem für Bekleidungsstücke sowie T-Shirts registriert ist. PUMA sieht in der Eintragung der "PUDEL-Marke" eine Verletzung ihres Markenrechts.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Einwilligung in die Löschung seiner Marke verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: PUDEL nutzt PUMA´s Unterscheidungskraft und Wertschätzung aus
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Die beiden Zeichen seien trotz der unübersehbaren Unterschiede im Sinne des Markenrechts einander ähnlich. Zwar sei die Ähnlichkeit der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Der Beklagte nutze mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus. Er profitiere von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlange dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte.
Löschungsanspruch auch ohne konkrete Verwechslungsgefahr
Der Inhaber einer bekannten Marke könne insoweit die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch so groß sei, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen. Gegenüber dem Recht aus der bekannten Marke könne sich der Beklagte zur Rechtfertigung nicht mit Erfolg auf die Grundrechte auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinungsäußerung berufen. Seine Rechte müssten gegenüber dem ebenfalls durch die Verfassung geschützten Markenrecht der Klägerin zurücktreten, weil der Grundrechtsschutz dem Beklagten nicht die Möglichkeit einräume, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 050/2015 des BGH vom 02.04.2015
Zur Sache
Die Klägerin ist eine führende Herstellerin von Sportartikeln. Sie ist Inhaberin der bekannten deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug "PUMA" und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Der Beklagte ist Inhaber einer (prioritätsjüngeren) deutschen Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug "PUDEL" und dem Umriss eines springenden Pudels besteht und seit Anfang 2006 unter anderem für Bekleidungsstücke sowie T-Shirts registriert ist. PUMA sieht in der Eintragung der "PUDEL-Marke" eine Verletzung ihres Markenrechts.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Einwilligung in die Löschung seiner Marke verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: PUDEL nutzt PUMA´s Unterscheidungskraft und Wertschätzung aus
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Die beiden Zeichen seien trotz der unübersehbaren Unterschiede im Sinne des Markenrechts einander ähnlich. Zwar sei die Ähnlichkeit der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Der Beklagte nutze mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus. Er profitiere von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlange dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte.
Löschungsanspruch auch ohne konkrete Verwechslungsgefahr
Der Inhaber einer bekannten Marke könne insoweit die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch so groß sei, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen. Gegenüber dem Recht aus der bekannten Marke könne sich der Beklagte zur Rechtfertigung nicht mit Erfolg auf die Grundrechte auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinungsäußerung berufen. Seine Rechte müssten gegenüber dem ebenfalls durch die Verfassung geschützten Markenrecht der Klägerin zurücktreten, weil der Grundrechtsschutz dem Beklagten nicht die Möglichkeit einräume, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 050/2015 des BGH vom 02.04.2015
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 02.04.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2699
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