Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht/Markenrecht
BGH, Beschluss vom 27.11.2014 - I ZR 16/14
KONDOME - Made in Germany - In der Angabe "Made in Germany" ist ein Hinweis auf die mit der Warenfertigung zusammenhängenden Produktionsschritte zu sehen
MarkenG §§ 126, 127; UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Leitsätze:*1. Da der Verkehr das Phänomen der internationalen Arbeitsteilung kennt, erwartet er im Allgemeinen nicht, dass alle Produktionsvorgänge am selben Ort stattfinden. Der Verkehr allerdings, dass industriell gefertigte Erzeugnisse ihre Qualität und charakteristischen Eigenschaften in aller Regel allein oder jedenfalls ganz überwiegend der Güte und Art ihrer Verarbeitung verdanken. Bei einem Industrieprodukt bezieht der Verkehr eine Herkunftsangabe deshalb grundsätzlich auf denjenigen Ort der Herstellung der Ware, an dem das Industrieerzeugnis seine für die Verkehrsvorstellung maßgebende Qualität und charakteristischen Eigenschaften erhält.
2. Für die Richtigkeit der Angabe "Made in Germany" ist notwendig, aber auch ausreichend, dass die Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis seine aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.1973 - I ZR 33/72 - Ski-Sicherheitsbindung; OLG Frankfurt a.M., 13.12.1990 - 6 U 39/89 - Werbung mit West-Germany; OLG Stuttgart, OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.11.1995 - 2 U 124/95; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011 - I-20 U 110/10 - Produziert in Deutschland; OLG Köln, Urteil vom 13.06.2014 - 6 U 156/13 - Schmiedekolben "Made in Germany").
3. In der Angabe "Made in Germany" ist ein Hinweis auf die mit der Warenfertigung zusammenhängenden Produktionsschritte zu sehen (mit Verweis auf: OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.11.1995 - 2 U 124/95; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011 - I-20 U 110/10 - Produziert in Deutschland; OLG Köln, Urteil vom 13.06.2014 - 6 U 156/13 - Schmiedekolben "Made in Germany").
Eine Deutung, nach der die Angabe "Made in Germany" wegen der damit regelmäßig verbundenen Verkehrserwartungen an die Qualität und Zuverlässigkeit des beworbenen Produkts (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.1974 - I ZR 19/73 - Germany; OLG Frankfurt a.M., 13.12.1990 - 6 U 39/89 - Werbung mit West-Germany) als Garantie der Einhaltung deutscher Qualitätsstandards, etwa durch die Gewährleistung von Qualitätssicherungsmechanismen oder deutschen Produktsicherheitsvorschriften bzw. die Sicherung der Qualität nach inländischen Maßstäben, angesehen wird, entfernt sich vom Wortsinn der Wendung "Made in...", die vom Verkehr als geläufiger Anglizismus für "hergestellt in..." verstanden wird und üblicherweise auf den Fertigungsprozess in Deutschland hinweist.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 10.03.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2692
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