Rechtsprechung // Verfahrensrecht
KG Berlin, Beschluss vom 30.01.2015 - 24 W 92/14
"In Zukunft tabu" - Keine Veranlassung zur Klageerhebung trotz nicht erfolgter Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
ZPO § 93; BGB § 242
Leitsätze:*1. Der Schuldner eines wettbewerbs- oder urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs, der auf eine Abmahnung nicht reagiert oder nur eine unzureichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, gibt regelmäßig Anlass zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO. Jedoch können sich aus dem durch die Abmahnung konkretisierten gesetzlichen Schuldverhältnis nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Einzelfall Rücksichtnahmepflichten für den Abmahnenden dergestalt ergeben, dass er gehalten ist, vor der gerichtlichen Geltendmachung seines Unterlassungsanspruchs bei einem Schuldner, der sich auf die Abmahnung sofort bereit erklärt hat, weitere Verstöße zu unterlassen und eine gerichtliche Auseinandersetzung erkennbar vermeiden will, "nachzufassen", ihm zu antworten und gegebenenfalls erbetene Nachweise, etwa zur Vertretungsbefugnis des Abmahnenden oder zur einschlägigen Rechtsprechung (bei offensichtlicher Rechtsunkenntnis), zu erteilen oder ihn auf die Unzulänglichkeit einer abgegebenen Unterlassungserklärung hinzuweisen (vgl. KG, Beschluss vom 17.10.2011 - 5 W 193/11; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24.04.2014 - 6 W 118/13; OLG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2010 - 5 W 7/10, MIR 2010, Dok. 092; OLG München, Beschluss vom 08.03.2010 - 6 W 931/10).
2. Zur Frage, wann seitens des Abmahnenden trotz nicht erfolgter Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung eine Pflicht zum "Nachfassen" beim Abgemahnten bestehen kann.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 02.03.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2691
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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