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Kurz notiert // Persönlichkeitsrecht



Bundesarbeitsgericht

Unternehmensvideos - Einwilligung in die Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers erlischt nach dessen Ausscheiden nicht automatisch

BAG, Urteil vom 19.02.2015 - 8 AZR 1011/13 - Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2013 - 8 Sa 36/13

MIR 2015, Dok. 023, Rz. 1


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Bildnisse von Arbeitnehmern dürfen grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden (§ 22 KUG). Eine solche Einwilligung muss regelmäßig schriftlich erfolgen. Die ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt auch nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird. So das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.02.2015 (8 AZR 1011/13).

Zur Sache:

Der Kläger war seit Sommer 2007 bei Beklagten beschäftigt. Im Herbst 2008 erklärte der Kläger schriftlich seine Einwilligung, dass die Beklagte von ihm als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen macht und diese für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwendet und veröffentlicht. Danach ließ die Beklagte einen Werbefilm herstellen, in dem zweimal die Person des Klägers erkennbar abgebildet wird. Das Video konnte auf der Website der Beklagten angesehen werden. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete im September 2011. Im November 2011 erklärte der Kläger den Widerruf seiner "möglicherweise" erteilten Einwilligung und forderte die Beklagte auf, das Video binnen 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen. Dem folgte die Beklagte - unter Vorbehalt - Ende Januar 2012. Der Kläger verlangt die Unterlassung weiterer Veröffentlichung und Schmerzensgeld. Die Klage war vor dem Arbeitsgericht teilweise und vor dem LAG Rheinland-Pfalz gänzlich erfolglos geblieben.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Einwilligung erlischt nicht automatisch nach Ausscheiden des Arbeitnehmers - Widerruf erfordert plausiblen Grund

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Unterstellt, die Abbildungen vom Kläger in dem Video bedurften seiner Einwilligung nach § 22 KUG, so habe die Beklagte diese hier erhalten. Auch das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung - das sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ergebe - sei im Falle des Klägers erfüllt. Seine ohne Einschränkungen gegebene schriftliche Zustimmung sei nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erloschen. Ein späterer Widerruf sei zwar grundsätzlich möglich, jedoch habe der Kläger für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Er könne daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden.

(tg) - Quelle: PM Nr. 8/15 des BAG vom 19.02.2015

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 23.02.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2690
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