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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



BGH, Beschluss vom 22.01.2015 - I ZR 95/14

Kein Regelstreitwert in "durchschnittlichen" Wettbewerbssachen - Die Festsetzung eines Streitwerts für Wettbewerbssachen erfordert grundsätzlich eine Ermessensausübung des Gerichts

ZPO § 3; GKG § 51 Abs. 2

Leitsätze:*

1. Die Festsetzung eines Regelstreitwerts für Wettbewerbssachen (hier: EUR 20.000,00 bei "durchschnittlichen" Wettbewerbssachen) ist mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen.

2. Durch eine solche Festsetzungspraxis in der Berufungsinstanz nimmt das Berufungsgericht den Parteien in Wettbewerbsstreitigkeiten regelmäßig die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen.

MIR 2015, Dok. 022


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 23.02.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2689

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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