Rechtsprechung // Urheberrecht
EuGH, Urteil vom 22.01.2015 - C-419/13
Art & Allposters International - Zur Frage, ob sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Verkörperung des Werks oder auf die geistige Schöpfung des Urhebers erstreckt und zur Auswirkung der Ersetzung des Werkträgers auf die Erschöpfung.
Richtlinie 2001/29/EG Art. 4 Abs. 2
Leitsätze:*1. Sowohl das Papierposter eines urheberrechtlich geschützten Kunstwerks als auch die Übertragung der Abbildung eines solchen Kunstwerks von einem Poster auf eine Leinwand enthalten die Abbildung des geschützten Kunstwerks und fallen daher als in der Union in Verkehr gebrachte Vervielfältigungsstücke eines geschützten Werks in den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG.
2. Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG erschöpft sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke eines Werks nur, wenn der Erstverkauf dieses Gegenstands oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung in der Union durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erfolgt.
3. Mit der Verwendung der Begriffe "Gegenstand" und "dieser Gegenstand" (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG) wollte der Unionsgesetzgeber den Urhebern die Kontrolle über das erstmalige Inverkehrbringen jedes ihre geistige Schöpfung verkörpernden Gegenstands auf dem Markt der Union geben.
4. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht anwendbar ist, wenn das Trägermedium einer in der Europäischen Union mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers in Verkehr gebrachten Reproduktion eines geschützten Werks, etwa durch Übertragung der Reproduktion von einem Papierposter auf eine Leinwand, ersetzt und sie in ihrer neuen Form erneut in Verkehr gebracht wurde.
Leitsatz 4 gibt den Tenor der Entscheidung wieder.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 25.01.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2678
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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