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Rechtsprechung // Urheberrecht



BGH, Urteil vom 24.07.2014 - I ZR 27/13

K-Theory - Zum Anspruch des Herausgebers auf Herausgabe des Verletzergewinns aus der Online-Veröffentlichung einer Zeitschrift und zur Feststellung des Umfangs der Rechtskraft eines Urteils

ZPO § 322 Abs. 1; UrhG § 97

Leitsätze:*

1.

a) Der Umfang der Rechtskraft eines Urteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Reicht die Urteilsformel allein nicht aus, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen, sind zur Auslegung der Urteilsformel der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 13.Mai 1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447; Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05, GRUR 2008, 933 = WRP 2008, 1227 - Schmiermittel). Bei einem Anerkenntnisurteil kommt es für die Auslegung der Urteilsformel in erster Linie darauf an, was die Parteien gewollt und erklärt haben (Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Februar 1952 - I ZR 117/51, BGHZ 5, 189 - Zwilling).

b) Für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem mit der Veröffentlichung einer Zeitschrift erzielten Gewinn und den in der Zeitschrift erschienenen Beiträgen reicht es aus, dass die Bezieher der Zeitschrift bei Abschluss ihrer Verträge erwarteten, dass in den Heften derartige Beiträge erscheinen (Fortführung von BGH, Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 122/08, GRUR 2010, 1090 = WRP 2010, 1520 - Werbung des Nachrichtensenders; Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406).

2. Der Verletzte kann nach § 97 Abs. 1 UrhG die Herausgabe nur des Gewinns verlangen, der durch die Verletzung seines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts erzielt worden ist. Er kann dagegen nicht die Herausgabe des Gewinns beanspruchen, der auf anderen Umständen - wie etwa der Verletzung der Rechte anderer - beruht (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.1959 - I ZR 82/57 - Gasparone I; BGH, Urteil vom 14.05.2009 - I ZR 98/06, BGHZ 181, 98 Rn. 41 - Tripp-Trapp-Stuhl; BGH, Urteil vom 25.03.2010 - I ZR 122/08 - Werbung des Nachrichtensenders, mwN; zum Patentrecht vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2012 - X ZR 51/11, BGHZ 194, 194 Rn. 17 bis 21 - Flaschenträger, mwN).

3. Bei der Prüfung, ob und inwieweit der Verletzergewinn auf die Rechtsverletzung zurückzuführen ist, kommt es nicht auf eine adäquate Kausalität, sondern auf eine wertende Zurechnung an. Dies ändert nichts daran, dass der Anspruchssteller nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, ob und inwieweit der Verletzergewinn (hier: erzielt durch die Online-Veröffentlichung einer Zeitschrift) auf einer Verletzung der Rechte des Anspruchsstellers beruht (hier: Herausgeber der Zeitschrift als Sammelwerk). Die Frage des Beruhens des Verletzergewinns auf einer Rechtsverletzung ist nicht im Sinne einer adäquaten Kausalität, sondern - vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB - im Sinne einer wertenden Zurechnung zu verstehen (BGHZ 181, 98 Rn. 41 - Tripp-Trapp-Stuhl). Damit ist nicht gesagt, dass der Anspruchsgegner, der beim Einwand des Mitverschuldens die Darlegungs- und Beweislast für ein Mitverschulden des Anspruchstellers trägt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 116/06, NJW 2007, 1063 Rn. 14), beim Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Gewinn nicht auf der Verletzung beruht.

MIR 2015, Dok. 009


Anm. der Redaktion: Leitsätze 1 a) - b) sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 20.01.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2675

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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