Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 03.07.2014 - I ZR 84/13
Wir zahlen Höchstpreise - Auch bei einer Spitzenstellungswerbung besteht für eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann.
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Leitsätze:*1. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer behaupteten Irreführung liegen bei dem Anspruchsteller (hier: der Klägerin). Auch im Bereich der Alleinstellungs- und Spitzengruppenwerbung ist keine allgemeine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast anzunehmen. Allerdings muss derjenige, der eine Spitzenstellung in Anspruch nimmt (hier: der Beklagte), die sie begründenden Tatsachen darlegen und beweisen, wenn seine Werbung als unrichtig beanstandet wird und der Anspruchsteller (Kläger) diese Tatsachen entweder überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufklären kann.
2. Auch bei einer Spitzenstellungswerbung besteht für eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann.
Leitsatz 2 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 19.12.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2664
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 09.11.2023 - I ZR 203/22, MIR 2024, Dok. 013
Clickbaiting - Zur unzulässigen Nutzung eines Prominentenbildes als "Klickköder" für einen redaktionellen Beitrag ohne Bezug zum Abgebildeten
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 007
Urheberrechtsverletzungen durch Framing - VG-Bild-Kunst darf wirksame technische Maßnahmen gegen "Framing" verlangen
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 069
Deutsche Digitale Bibliothek II - Lizenzierung durch die VG Bild-Kunst kann von Maßnahmen gegen Framing abhängig gemacht werden
BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 113/18, MIR 2021, Dok. 080
Identitätsdiebstahl II - Eine unzulässige geschäftliche Handlung nach Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG kann nur dann angenommen werden, wenn eine nicht bestellte Ware oder Dienstleistung tatsächlich geliefert bzw. erbracht wurde
BGH, Urteil vom 20.10.2021 - I ZR 17/21, MIR 2022, Dok. 002