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Rechtsprechung // Markenrecht



BGH, Urteil vom 03.07.2014 - I ZB 77/13

ZOOM/ZOOM - Die Ware "Papier für Kopierzwecke" und die Waren "Printmedien, nämlich Druckschriften, Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Fotografien" sind einander nicht ähnlich im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Leitsätze:*

1. Die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist - ebenso wie bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., m.w.N.)

2. Eine Verwechslungsgefahr ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Waren oder Dienstleistungen einander nicht ähnlich sind. Eine absolute Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann selbst bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden (st. Rspr., m.w.N.)

3. Eine Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Waren ist grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.05.2006 - C-416/04 P, Slg. 2006, I-4237 - VITAFRUIT; EuGH, Urteil vom 18.12.2008 - C-16/06 P - Éditions Albert René/HABM (OBELIX/MOBILIX); BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 94/04, MIR 2007, Dok. 385 - Kinderzeit; BGH, Beschluss vom 06.11.2013 - I ZB 63/12, MIR 2014, Dok. 046 - DESPERADOS/DESPERADO).

4. Von einer absoluten Warenunähnlichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer Verwechslungsgefahr trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2006 - I ZR 96/03 - TOSCA BLU; BGH, Urteil vom 28.09.2006 - I ZB 100/05 - COHIBA; BGH, Beschluss vom 13.12.2007 - I ZB 26/05 - idw; BGH, Urteil vom 05.02.2009 - I ZR 167/06 - METROBUS; BGH, Urteil vom 19.04.2012 - I ZR 86/10, MIR 2012, Dok. 046 - Pelikan; BGH, Beschluss vom 06.11.2013 - I ZB 63/12, MIR 2014, Dok. 046 - DESPERADOS/DESPERADO).

5. Bei der Beurteilung der Frage der Warenähnlichkeit ist insbesondere der Verwendungszweck der Waren von Bedeutung. In diesem Zusammenhang kann ihre Eigenart als einander ergänzende Waren eine maßgebliche Rolle spielen (vgl. EuGH, Urteil vom 29.09.1998 - C-39/97 - Canon; BGH, Urteil vom 16.11.2000 - I ZR 34/98 - EVIAN/REVIAN; BGH, Urteil vom 19.02.2004 - I ZR 172/01 - Ferrari-Pferd). Für den Verkehr liegt im Allgemeinen die Annahme nahe, dass sich ein Markeninhaber auch mit der Herstellung, dem Vertrieb oder der Lizenzierung funktionell nahestehender Produkte befasst, um seine vorhandenen Erfahrungen, Marktkenntnisse und Kundenbeziehungen weitergehend nutzen zu können (BGH, Beschluss vom 06.11.2013 - I ZB 63/12, MIR 2014, Dok. 046 - DESPERADOS/DESPERADO).

6. Zwar sind die Vertriebswege der jeweiligen Waren sowohl nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum Markenrechtsreformgesetz (BT-Drucks. 12/6581, S. 72) als auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2006 - I ZR 96/03 - TOSCA BLU; BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 94/04, MIR 2007, Dok. 385 - Kinderzeit; BGH, Beschluss vom 13.12.2007 - I ZB 26/05 - idw) bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit zu berücksichtigen. Allerdings kommt den Verhältnissen beim Vertrieb der Waren häufig nur ein geringeres Gewicht zu (vgl. BGH, Beschluss vom 06.11.2013 - I ZB 63/12, MIR 2014, Dok. 046 - DESPERADOS/DESPERADO).

7. Die Ware "Papier für Kopierzwecke" und die Waren "Printmedien, nämlich Druckschriften, Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Fotografien" sind einander nicht ähnlich im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

MIR 2014, Dok. 128


Anm. der Redaktion: Leitsatz 7 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 16.12.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2663

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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