Rechtsprechung // Zivilrecht
BGH, Urteil vom 12.11.2014 - VIII ZR 42/14
eBay-Schnäppchen - Zur Wirksamkeit eines im Wege der Internetauktion ("eBay") abgeschlossenen Kaufvertrages, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht
BGB §§ 242, 433 Abs. 1
Leitsätze:*1. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem (angenommenen) Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es bedarf vielmehr zusätzlicher - zu einem etwaigen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinzutretender - Umstände, aus denen bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters geschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10).
2. Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umkehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, durch den Mechanismus des Überbietens einen für ihn vorteilhaften Preis zu erzielen (BGH, Urteil vvom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10).
Ein (Höchst-) Gebot unterhalb des Marktpreises des betreffenden Auktionsgegenstands ist sittlich grundsätzlich nicht zu missbilligen.
3. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) erfordert eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles und muss auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BGH, Urteil vom 27.04.1977 - IV ZR 143/76; BGH, Urteil vom 07.01.1971 - II ZR 23/70).
4. Durch die Wahl eines niedrigen Startpreises unterhalb des Marktwerts ohne Einrichtung eines Mindestpreises geht der Verkäufer das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs ein (mit Verweis auf: OLG Köln, MMR 2007, 446, 448 f., zum Fall einer regulär beendeten Internetauktion). Wenn der Verkäufer durch seinen freien Entschluss die Auktion ungerechtfertigt abbricht, setzt er die Ursache dafür, dass sich dieses Risiko verwirklicht.
5. Zur Wirksamkeit eines im Wege der Internetauktion ("eBay") abgeschlossenen Kaufvertrages, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10, NJW 2012, 2723).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 09.12.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2660
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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