Rechtsprechung // Urheberrecht
OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 208/12
Stillschweigende Einwilligung in E-Paper-Nutzung - Die stillschweigende Einräumung eines Nutzungsrechtes kommt in Betracht, wenn die entsprechende Verwendung im Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Werks branchenüblich ist
UrhG §§ 19a, 31 Abs. 5, 97 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze:*1. Die Nutzung von Fotografien eines Berufsfotografen in der "E-Paper"-Ausgabe einer Tageszeitung ist grundsätzlich nicht von vornherein - entsprechend den Regeln der Zweckübertragungstheorie (§ 31 Abs. 5 UrhG) - von einer erteilten Erlaubnis zur Printnutzung umfasst (vgl. HansOLG Hamburg, Urteil vom 11.05.2000 – 3 U 269/98; KG Urteil vom 24.07.2001 – 5 U 9427/99; OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 03.04.2003 – 4 U 175/02; vgl. auch BGH, Urteil vom 31.05.2012 – I ZR 73/10). Die Online-Nutzung eines Fotos ist gegenüber dem Abdruck desselben in einem Printmedium eine klar abgrenzbare wirtschaftlich technische Verwertung.
2. Die stillschweigende Einräumung eines Nutzungsrechtes kommt in Betracht, wenn die entsprechende Verwendung (hier: der Fotos auch in der "E-Paper"-Ausgabe) im Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Werks (hier: der Lichtbilder) branchenüblich ist (KG, Urteil vom 24.04.2001 - 5 U 5417/99 - m.w.N.).
3. Nach dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG räumt der Urheber im Zweifel ein Nutzungsrecht nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird. Im Allgemeinen werden deshalb nur die Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt, durch welche die Erreichung des Vertragszweckes ermöglicht wird, dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein dahingehender Parteiwille - und sei es lediglich aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Parteien - unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist. Ob das der Fall ist, ist durch eine Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Dabei sind die gesamten Umstände nach Maßgabe von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu berücksichtigen. Maßgeblicher Umstand kann eine Branchenüblichkeit - hier bei der Verwertung von Lichtbildern auch in digitalisierter Form - sein, wenn sie Rückschlüsse auf einen objektivierten rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragsparteien hinsichtlich der eingeräumten Nutzungsrechte erlaubt (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2004 - I ZR 174/01 - Comic-Übersetzungen III).
4. Ein urheberrechtlich geschütztes Werk wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (BGH Urteil vom 22.04.2009 – I ZR 216/06, MIR 2009, Dok. 173 – Internetvideorecorder I). Öffentlichkeit kann dabei auch ein größerer, bestimmt abgegrenzter Teil von Personen sein (hier: wenige 100 Nutzer einer E-Paper-Ausgabe). Der Begriff der Öffentlichkeit ist auch erfüllt, wenn (wie hier) Zugriff auf die digitale Fassung der Druckausgabe einer Zeitung nur einem bestimmten Personenkreis, den Abonnenten und/oder Beziehern des "E-Papers", ermöglicht wird. Das in § 19 a UrhG geregelte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bezieht sich auf die Bereithaltung des Werkes zum Abruf durch Mitglieder der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl (BGH Urteil vom 22.04.2009 – I ZR 216/06, MIR 2009, Dok. 173 – Internetvideorecorder I).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 30.11.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2658
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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