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Rechtsprechung // Markenrecht



BGH, Beschluss vom 22.05.2014 - I ZB 64/13

ECR-Award - Ob der Verkehr eine Marke als beschreibende Angabe oder Abkürzung erkennt, ist anhand der Marke selbst zu beurteilen. Der Inhalt des Dienstleistungsverzeichnisses kann zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses nicht herangezogen werden.

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Leitsätze:*

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH, Urteil vom 21.01.2010 - C-398/08, Slg. 2010, I-535 - Audi [Vorsprung durch Technik]; BGH, Beschluss vom 21.12.2011 -I ZB 56/09 - Link economy; BGH, Beschluss vom 04. 04.2012 - I ZB 22/11 - Starsat; BGH, Beschluss vom 22.11.2012 - I ZB 72/11 - Kaleido). Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungs- kraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, Beschluss vom 04.12.2008 - I ZB 48/08 - Willkommen im Leben; BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - I ZB 115/08 - TOOOR!; BGH, Beschluss vom 19.02.2014 - I ZB 3/13 - HOT).

2. Maßgeblich für die Unterscheidungskraft einer Marke ist die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen (EuGH, Urteil vom 08.05.2008 - C-304/06, Slg. 2008, I-3297 - EUROHYPO; BGH, Beschluss vom 15.01.2009 - I ZB 30/06 - STREETBALL; BGH, Beschluss vom 22.11.2012 - I ZB 72/11 - Kaleido; BGH, Beschluss vom 19.02.2014 - I ZB 3/13 - HOT). Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, Beschluss vom 21.12.2011 -I ZB 56/09 - Link economy).

3. Gegenstand der Prüfung im Eintragungsverfahren ist grundsätzlich das angemeldete Zeichen als Ganzes (vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2002 - I ZB 16/99 - B-2 alloy). Besteht das angemeldete Zeichen aus mehreren Bestandteilen, darf sich die Prüfung nicht darauf beschränken, ob Eintragungshindernisse hinsichtlich eines oder mehrerer Zeichenbestandteile bestehen. Die Eintragung ist vielmehr nur zu versagen, wenn das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit die Voraussetzungen eines Schutzhindernisses erfüllt. Eine Prüfung der Gesamtheit der Bestandteile des Zeichens ist auch deshalb erforderlich, weil Bestandteile, die für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig sind, in ihrer Kombination unterscheidungskräftig sein können (BGH, Beschluss vom 10.06.2010 - I ZB 39/09 - Buchstabe T mit Strich).

4. Für das Vorliegen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG reicht es aus, wenn das angemeldete Zeichen verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt. Der allein durch die Existenz verschiedener Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (BGH, Beschluss vom 22.11.2009 - I ZB 52/08 - DeutschlandCard; BGH, Beschluss vom 19.02.2014 - I ZB 3/13 - HOT).

5. Ob der Verkehr eine Marke als beschreibende Angabe oder Abkürzung erkennt, ist anhand der Marke selbst zu beurteilen. Der Inhalt des Dienstleistungsverzeichnisses kann zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses nicht herangezogen werden.

MIR 2014, Dok. 118


Anm. der Redaktion: Leitsatz 5 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 17.11.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2653

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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