Kurz notiert // Zivilrecht
Bundesgerichtshof
Weitergabe von Prämientickets - Teilnahmebedingungen des "Miles & More"-Programms der Lufthansa wirksam
BGH, Urteil vom 28.10.2014 – X ZR 79/13; Vorinstanzen: LG Köln, Urteil vom 23.02.2012 – 14 O 245/11; OLG Köln, Urteil vom 12.06.2013 – 5 U 46/12
MIR 2014, Dok. 112, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.10.2014 (X ZR 79/13) entschieden, dass eine Klausel in den Teilnahmebedingungen des bekannten Vielflieger- und Prämienprogramms "Miles & More" der Lufthansa AG, wonach der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten wie Prämientickets an Dritte grundsätzlich untersagt ist und die vorsehen, dass Prämiendokumente ausschließlich an Personen verschenkt werden können, denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist, wirksam ist. Die Bedingungen unterliegen bereits nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, so das Gericht.
Zur Sache:
Der Kläger erhielt den höchsten Vielfliegerstatus des "Miles & More"-Programms: "HON Circle Member". 2011 buchte er unter Einlösung von Meilen seines Meilenkontos ein Prämienticket für Flüge von Frankfurt nach Los Angeles und von New York nach Frankfurt auf den Namen eines Dritten. Die Lufthansa kündigte daraufhin den Teilnahmevertrag fristlos und entzog dem Kläger seinen Vielfliegerstatus, weil er von ihm gebuchte Prämientickets an eine mit ihm nicht durch eine persönliche Beziehung verbundene Person verkauft habe.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Feststellung, dass seine Mitgliedschaft im Vielflieger- und Prämienprogramm der Lufthansa nicht beendet worden sei und sein Status als "HON Circle Member" fortbestehe, sowie die Feststellung, dass die Lufthansa zum Ersatz des ihm wegen der Kündigung seiner Mitgliedschaft entstandenen Schadens verpflichtet sei. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, berechtigt zu sein, Meilen und Prämiendokumente ohne Beschränkungen an Dritte zu übertragen und erworbene Meilen ohne zeitliche Beschränkung einzulösen.
Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Köln der Klage überwiegend stattgegeben und diese lediglich hinsichtlich der begehrten Feststellung der Schadensersatzpflicht der Lufthansa und der zeitlich unbegrenzten Einlösbarkeit von Meilen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Regelungen zur Unübertragbarkeit der Meilen und zum Verbot der Weitergabe von Prämiendokumenten stellten eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB dar; die auf einen Verstoß gegen das Weitergabeverbot gestützte außerordentliche Kündigung sei danach unwirksam.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Klausel enthält keine der Inhaltskontrolle unterliegende Einschränkung oder Modifikation von Rechtsvorschriften
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts auf die Revision der Lufthansa AG aufgehoben - soweit zu deren Nachteil erkannt worden ist - und die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Kein gesetzliches Leitbild für Kundenbindungsprogramm "Miles & More" - Art und Umfang der Leistung hier frei bestimmbar
Bei dem von der Beklagten angebotenen "Miles & More"-Programm handele es sich um ein Kundenbindungsprogramm, für das es kein gesetzlich geregeltes Leitbild gebe. Als Anbieterin eines solchen Programms könne die Lufthansa daher Art und Umfang der Leistung, die sie ihren Kunden für ihre Treue versprechen will, in eigener Verantwortung bestimmen. Sie könne damit als Hauptleistung festlegen, dass Flugprämien, die der Teilnehmer nicht selbst nutzen will oder kann, nur schenkungsweise und nur Personen überlassen werden dürfen, denen der Programmteilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist. Das in den Teilnahmebedingungen normierte Verbot der Veräußerung von Prämiendokumenten an Dritte knüpfe hieran an und umschreibe die von der Beklagten versprochene Leistung weiter. Es stelle damit keine der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegende Einschränkung oder Modifizierung dieser Leistung dar. Die Beklagte habe daher die Mitgliedschaft des Klägers in ihrem Vielfliegerprogramm wegen Verstoßes gegen das Verbot der Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte wirksam gekündigt und konnte ihm auch den Vielfliegerstatus mit sofortiger Wirkung entziehen, so der BGH. Die weiteren Anträge des Klägers seien angesichts der Beendigung seiner Mitgliedschaft aufgrund der Kündigung ebenfalls nicht begründet.
(tg) - Quelle: PM Nr. 154/2014 des BGH vom 29.10.2014
Zur Sache:
Der Kläger erhielt den höchsten Vielfliegerstatus des "Miles & More"-Programms: "HON Circle Member". 2011 buchte er unter Einlösung von Meilen seines Meilenkontos ein Prämienticket für Flüge von Frankfurt nach Los Angeles und von New York nach Frankfurt auf den Namen eines Dritten. Die Lufthansa kündigte daraufhin den Teilnahmevertrag fristlos und entzog dem Kläger seinen Vielfliegerstatus, weil er von ihm gebuchte Prämientickets an eine mit ihm nicht durch eine persönliche Beziehung verbundene Person verkauft habe.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Feststellung, dass seine Mitgliedschaft im Vielflieger- und Prämienprogramm der Lufthansa nicht beendet worden sei und sein Status als "HON Circle Member" fortbestehe, sowie die Feststellung, dass die Lufthansa zum Ersatz des ihm wegen der Kündigung seiner Mitgliedschaft entstandenen Schadens verpflichtet sei. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, berechtigt zu sein, Meilen und Prämiendokumente ohne Beschränkungen an Dritte zu übertragen und erworbene Meilen ohne zeitliche Beschränkung einzulösen.
Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Köln der Klage überwiegend stattgegeben und diese lediglich hinsichtlich der begehrten Feststellung der Schadensersatzpflicht der Lufthansa und der zeitlich unbegrenzten Einlösbarkeit von Meilen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Regelungen zur Unübertragbarkeit der Meilen und zum Verbot der Weitergabe von Prämiendokumenten stellten eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB dar; die auf einen Verstoß gegen das Weitergabeverbot gestützte außerordentliche Kündigung sei danach unwirksam.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Klausel enthält keine der Inhaltskontrolle unterliegende Einschränkung oder Modifikation von Rechtsvorschriften
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts auf die Revision der Lufthansa AG aufgehoben - soweit zu deren Nachteil erkannt worden ist - und die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Kein gesetzliches Leitbild für Kundenbindungsprogramm "Miles & More" - Art und Umfang der Leistung hier frei bestimmbar
Bei dem von der Beklagten angebotenen "Miles & More"-Programm handele es sich um ein Kundenbindungsprogramm, für das es kein gesetzlich geregeltes Leitbild gebe. Als Anbieterin eines solchen Programms könne die Lufthansa daher Art und Umfang der Leistung, die sie ihren Kunden für ihre Treue versprechen will, in eigener Verantwortung bestimmen. Sie könne damit als Hauptleistung festlegen, dass Flugprämien, die der Teilnehmer nicht selbst nutzen will oder kann, nur schenkungsweise und nur Personen überlassen werden dürfen, denen der Programmteilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist. Das in den Teilnahmebedingungen normierte Verbot der Veräußerung von Prämiendokumenten an Dritte knüpfe hieran an und umschreibe die von der Beklagten versprochene Leistung weiter. Es stelle damit keine der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegende Einschränkung oder Modifizierung dieser Leistung dar. Die Beklagte habe daher die Mitgliedschaft des Klägers in ihrem Vielfliegerprogramm wegen Verstoßes gegen das Verbot der Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte wirksam gekündigt und konnte ihm auch den Vielfliegerstatus mit sofortiger Wirkung entziehen, so der BGH. Die weiteren Anträge des Klägers seien angesichts der Beendigung seiner Mitgliedschaft aufgrund der Kündigung ebenfalls nicht begründet.
(tg) - Quelle: PM Nr. 154/2014 des BGH vom 29.10.2014
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 31.10.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2647
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