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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.10.2014 - 6 U 219/13

EUR 2,99/Minute aus dem Mobilfunknetz - Die Angabe einer Mehrwertdienstenummer im Impressum einer Website mit Verbindungspreisen an der oberen Grenzen des zulässigen Bereichs ist unzulässig

TMG § 5 Abs. 1 Satz 2; UWG §§ 4 Nr. 11, 5a Abs. 2, Abs. 4; TKG § 66d Abs. 1 TKG

Leitsätze:*

1. § 5 Abs. 1 S. 2 TMG sieht vor, dass bei der Kennzeichnung des Anbieters von Telemedien, d. h. beim sog. Impressum, Angaben stehen müssen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Weder diese Vorschrift noch die ihr zugrunde liegende Bestimmung in Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/31/EG verlangt nach ihrem Wortlaut die Angabe einer Telefonnummer, unter der der Diensteanbieter erreichbar ist. Ebenso wenig verlangen diese Bestimmungen, dass die Kontaktaufnahmemöglichkeit für den Nutzer kostenlos wäre. Maßgeblich ist, dass der Nutzer Angaben erhält, die es ihm ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, was wiederum voraussetzt, dass der Nutzer ohne die Einschaltung eines Dritten mit dem Anbieter kommuniziert ("unmittelbar") und dass er angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhält, die mit seinen Bedürfnissen und Erwartungen vereinbar ist ("effizient"; vgl. EuGH, 16.10.2008 - C-298/07, MIR 2008, Dok. 308, Tz. 29-30). Eine telefonische Kommunikation kann insoweit (dem Grunde nach) als eine unmittelbare und effiziente Kommunikation angesehen werden.

2. "Effizient" beinhaltet dem Wortlaut nach sowohl Wirksamkeit als auch Wirtschaftlichkeit.

3. Die Angabe einer Mehrwertdienstenummer im Impressum einer Website deren Entgelt an der oberen Grenze der gemäß § 66d Abs. 1 TKG für sogenannte Premium-Dienste zulässigen Verbindungspreise liegt (hier: EUR 2,99/Minute aus dem Mobilfunknetz und EUR 0,49/Minute aus dem Festnetz), eröffnet dem Verbraucher keine effiziente Kontaktmöglichkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 TMG.

MIR 2014, Dok. 111


Anm. der Redaktion: Der Senat hat die Revision zugelassen. Bislang sei die Frage, ob die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Kontaktmöglichkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG durch eine Mehrwertdienstenummer ermöglicht werden kann, höchstrichterlich noch nicht entschieden und werde - auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur - kontrovers diskutiert. Aufgrund des konkret zu entscheidenen Falles offen gelassen hat der Senat allerdings auch die Frage, ob eine Mehrwertdienstenummer mit einem erheblich geringeren Entgelt mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG vereinbar wäre.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 30.10.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2646

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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