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Rechtsprechung // Zivilrecht



AG Siegburg, Urteil vom 25.09.2014 - 115 C 10/14

Personalisiertes Sofa - Stehen dem Verbraucher 100 verschiedene Kompositionsmöglichkeiten zur Verfügung nach denen er die Ware auswählen und herstellen lassen kann, liegt eine Anfertigung nach "Kundenspezifikation" vor.

BGB § 312d Abs. 4 Nr. 1 a.F.

Leitsätze:*

1. Ein Widerrufsrecht besteht nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB a.F. nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

2. Eine Anfertigung nach Kundenspezifikationen liegt vor, wenn die Angaben des Verbrauchers, nach denen die Ware angefertigt wird, die Sache so individualisieren, dass diese für den Unternehmer im Falle ihrer Rücknahme wirtschaftlich wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder allenfalls noch unter erhöhten Schwierigkeiten und mit erheblichem Preisnachlass absetzen kann (BGH, Urteil vom 19.03.2003 - VIII ZR 295/01).

3. Stehen dem Verbraucher 100 verschiedene Kompositionsmöglichkeiten zur Verfügung nach denen er die Ware (hier: ein Sofa) auswählen und herstellen lassen kann, ist die Ware - angesichts dieser Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten - nach Auswahl des Kunden und Herstellung durch den Unternehmer so individualisiert und äußerlich gestaltet, dass eine Anfertigung nach "Kundenspezifikation" im Sinne von § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB a.F. anzunehmen ist.

4. Der Ausschlusstatbestand des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB a.F. ist im Sinne des Verbraucherschutzes und als Ausnahmeregelung einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Rücknahme der Ware für den Unternehmer unzumutbar sein muss (BGH, Urteil vom 19.03.2003 - VIII ZR 295/01; LG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2014 - 23 S 111/13). Eine Unzumutbarkeit der Rücknahme für den Unternehmer liegt insoweit vor, wenn die vom Kunden veranlasste Anfertigung der Ware nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 19.03.2003 - VIII ZR 295/01; LG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2014 - 23 S 111/13) und die Ware für den Unternehmer wirtschaftlich wertlos ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2003 - VIII ZR 295/01 und oben LS 2). Weiterhin muss die Anfertigung nach Kundenspezifikation bzw. der persönliche Zuschnitt der Ware für den Käufer erkennbar sein.

MIR 2014, Dok. 109


Anm. der Redaktion: Die Ausschlüsse des Verbraucher-Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind nunmehr in § 312g BGB geregelt. Eine Regelung zum Ausschluss bei nach "Kundenspezifikation" hergestellter Waren findet sich nun - und mit abweichendem Wortlaut - in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Ein besonderer Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn RA Tobias Kläner, Vallendar (www.it-anwalt-kanzlei.de).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 28.10.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2644

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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