Kurz notiert // Wettbewerbsrecht
Bundesgerichtshof
Keine Begehungsgefahr bei PrÀsentation eines nachgeahmten Keksprodukts auf einer Fachmesse
BGH, Urteil vom 23.10.2014 - I ZR 133/13 - Keksstangen; Vorinstanzen: LG Köln, 27.09.2012 â 31 O 356/10; OLG Köln, 28.06.2013 â 6 U 183/12
MIR 2014, Dok. 107, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.10.2014 (I ZR 133/13 - Keksstangen) entschieden, das allein aus der PrĂ€sentation eines als Nachahmung beanstandeten Keksprodukts - hier: die bekannten und Ă€uĂerst schmackhaften "Mikado" Kekstangen - auf der internationalen SĂŒĂwarenmesse in Köln - als reiner Fachmesse - noch nicht folge, dass das Produkt in der gleichen Aufmachung auch inlĂ€ndischen Verbrauchern angeboten wird. Eine Begehungsgefahr fĂŒr die Handlungsformen des Bewerbens, Anbietens, Vertreibens und Inverkehrbringens gegenĂŒber inlĂ€ndischen Verbrauchern und damit die Grundlage eines entsprechenden Unterlassungsanspruchs liege insoweit (noch) nicht vor.
Zur Sache:
Die KlĂ€gerin vertreibt in Deutschland seit 1982 dĂŒnne Keksstangen, die zu etwa vier FĂŒnfteln ihrer GesamtlĂ€nge mit Schokolade umhĂŒllt sind. Die Beklagte stellt nahezu identisch gestaltete Keksstangen her und vertreibt diese in der TĂŒrkei und anderen LĂ€ndern. Die Parteien verwenden Verpackungen, auf denen die jeweiligen Keksprodukte abgebildet sind. Ansonsten unterscheiden sich die Produktverpackungen der Parteien unter anderem dadurch, dass sie deutlich unterschiedliche Produkt- und Herstellerkennzeichnungen aufweisen. Die Beklagte stellte ihr Keksprodukt im Januar 2010 auf der Internationalen SĂŒĂwarenmesse (ISM) in Köln aus. Dagegen wendet sich die KlĂ€gerin. Sie hĂ€lt die Keksstangen der Beklagten fĂŒr eine unzulĂ€ssige Nachahmung ihres Originalprodukts. Die KlĂ€gerin hat geltend gemacht, infolge der nahezu identischen Nachahmung ihres Produkts durch die Beklagte bestehe die Gefahr von Verwechslungen. Die Beklagte nutze zudem die WertschĂ€tzung ihres Originalprodukts aus.
Die KlĂ€gerin hat die Beklagte auf Unterlassung des Angebots, der Bewerbung, des Vertriebs oder des sonstigen Inverkehrbringens der Keksstangen in der konkreten Verpackung in Deutschland in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht hat der Beklagten den Vertrieb der Keksstangen in der beanstandeten Verpackung verboten. Es hat angenommen, die Beklagte habe das Produkt der KlĂ€gerin nahezu identisch nachgeahmt und wegen der Abbildung der Keksstangen auf den Packungen die Gefahr einer TĂ€uschung der inlĂ€ndischen Verbraucher ĂŒber die Herkunft des Produkts geschaffen. Durch die Ausstellung des Produkts auf der Messe in Köln habe die Beklagte ihre Produkte beworben und die Gefahr begrĂŒndet, dass ihre SĂŒĂwaren kĂŒnftig in Deutschland angeboten, vertrieben oder sonst in den Verkehr gebracht wĂŒrden.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Kein Bewerben, Anbieten, Vertreiben und Inverkehrbringen gegenĂŒber inlĂ€ndischen Verbrauchern durch ProduktprĂ€sentation auf Fachmesse
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat) das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Es fehle an einer fĂŒr die Bejahung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs erforderlichen Begehungsgefahr fĂŒr die im Verbotsantrag der KlĂ€gerin beschriebenen Handlungsformen des Bewerbens, Anbietens, Vertreibens und Inverkehrbringens gegenĂŒber inlĂ€ndischen Verbrauchern. Eine solche Begehungsgefahr folge nicht bereits aus der ProduktprĂ€sentation auf der internationalen und ausschlieĂlich dem Fachpublikum zugĂ€nglichen SĂŒĂwarenmesse in Köln. Das Oberlandesgericht hatte hier - auch in Ansehung der Entscheidung "Pralinenform II" des BGH (BGH, Urteil vom 22.04.2010 - I ZR 17/05, MIR 2010, Dok. 155) - zumindest eine solche Erstbegehungsgefahr angenommen (OLG Köln, Urteil vom 28.06.2013 â 6 U 183/12)
(tg) - Quelle: PM Nr. 151/2014 des Bundesgerichtshofs vom 24.10.2014
Zur Sache:
Die KlĂ€gerin vertreibt in Deutschland seit 1982 dĂŒnne Keksstangen, die zu etwa vier FĂŒnfteln ihrer GesamtlĂ€nge mit Schokolade umhĂŒllt sind. Die Beklagte stellt nahezu identisch gestaltete Keksstangen her und vertreibt diese in der TĂŒrkei und anderen LĂ€ndern. Die Parteien verwenden Verpackungen, auf denen die jeweiligen Keksprodukte abgebildet sind. Ansonsten unterscheiden sich die Produktverpackungen der Parteien unter anderem dadurch, dass sie deutlich unterschiedliche Produkt- und Herstellerkennzeichnungen aufweisen. Die Beklagte stellte ihr Keksprodukt im Januar 2010 auf der Internationalen SĂŒĂwarenmesse (ISM) in Köln aus. Dagegen wendet sich die KlĂ€gerin. Sie hĂ€lt die Keksstangen der Beklagten fĂŒr eine unzulĂ€ssige Nachahmung ihres Originalprodukts. Die KlĂ€gerin hat geltend gemacht, infolge der nahezu identischen Nachahmung ihres Produkts durch die Beklagte bestehe die Gefahr von Verwechslungen. Die Beklagte nutze zudem die WertschĂ€tzung ihres Originalprodukts aus.
Die KlĂ€gerin hat die Beklagte auf Unterlassung des Angebots, der Bewerbung, des Vertriebs oder des sonstigen Inverkehrbringens der Keksstangen in der konkreten Verpackung in Deutschland in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht hat der Beklagten den Vertrieb der Keksstangen in der beanstandeten Verpackung verboten. Es hat angenommen, die Beklagte habe das Produkt der KlĂ€gerin nahezu identisch nachgeahmt und wegen der Abbildung der Keksstangen auf den Packungen die Gefahr einer TĂ€uschung der inlĂ€ndischen Verbraucher ĂŒber die Herkunft des Produkts geschaffen. Durch die Ausstellung des Produkts auf der Messe in Köln habe die Beklagte ihre Produkte beworben und die Gefahr begrĂŒndet, dass ihre SĂŒĂwaren kĂŒnftig in Deutschland angeboten, vertrieben oder sonst in den Verkehr gebracht wĂŒrden.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Kein Bewerben, Anbieten, Vertreiben und Inverkehrbringen gegenĂŒber inlĂ€ndischen Verbrauchern durch ProduktprĂ€sentation auf Fachmesse
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat) das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Es fehle an einer fĂŒr die Bejahung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs erforderlichen Begehungsgefahr fĂŒr die im Verbotsantrag der KlĂ€gerin beschriebenen Handlungsformen des Bewerbens, Anbietens, Vertreibens und Inverkehrbringens gegenĂŒber inlĂ€ndischen Verbrauchern. Eine solche Begehungsgefahr folge nicht bereits aus der ProduktprĂ€sentation auf der internationalen und ausschlieĂlich dem Fachpublikum zugĂ€nglichen SĂŒĂwarenmesse in Köln. Das Oberlandesgericht hatte hier - auch in Ansehung der Entscheidung "Pralinenform II" des BGH (BGH, Urteil vom 22.04.2010 - I ZR 17/05, MIR 2010, Dok. 155) - zumindest eine solche Erstbegehungsgefahr angenommen (OLG Köln, Urteil vom 28.06.2013 â 6 U 183/12)
(tg) - Quelle: PM Nr. 151/2014 des Bundesgerichtshofs vom 24.10.2014
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 24.10.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2642
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