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Rechtsprechung // Äußerungsrecht



BVerfG, Beschluss vom 28.07.2014 - 1 BvR 482/13

Ausnahme Schmähkritik?! - Eine überzogene oder ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung (erst recht nicht im "Kampf ums Recht")

GG Art 5 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Eine überzogene oder ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur dann kann im Sinne einer Regelvermutung ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 82, 272, 283 f.; BVerfGE 93, 266, 294, 303; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04).

2. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfGE 93, 266, 295). Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt vor, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung (hier: wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB) führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43, 52; BVerfGE 93, 266, 295 f.>). Eine Abwägung, die einseitig auf den Ehrschutz abstellt, ohne ausreichend die Meinungsfreiheit (hier: des Beschwerdeführers) zu würdigen, genügt insofern nicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. zu diesen BVerfGE 7, 198, 212; BVerfGE 93, 266, 293). Im "Kampf ums Recht" kann zudem zur plastischen Darstellung der Position grundsätzlich erlaubt sein, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um die Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen (vgl. BVerfGE 76, 171 192; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10.07.1996 - 1 BvR 873/94; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16.03.1999 - 1 BvR 734/98; BVerfG, Beschluss und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29.02.2012 - 1 BvR 2883/11).

MIR 2014, Dok. 103


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 07.10.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2637

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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