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Rechtsprechung // Urheberrecht



OLG Schleswig, Urteil vom 11.09.2014 - 6 U 74/10

Geburtstagszug reloaded: Nur die (Geburtstags-) Karawane zieht weiter! - Zu den Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz und zur Gestaltungshöhe bei Werken der angewandten Kunst.

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2

Leitsätze:*

1. Urheberrechtsschutz genießt nach § 2 Abs. 2 UrhG nur ein Erzeugnis, das als persönliche geistige Schöpfung gelten kann. Dafür muss es eine gewisse Gestaltungshöhe und Individualität besitzen. Mit dem Merkmal der Gestaltungshöhe sollen einfache Alltagserzeugnisse aus dem Urheberrechtsschutz ausgeschlossen werden. Die Anforderungen an die Gestaltungshöhe dürfen einerseits nicht zu niedrig sein. Wegen der umfangreichen Befugnisse des Urhebers und der langen Schutzdauer des § 64 UrhG verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen nicht zu geringen Grad an Gestaltungshöhe. Das urheberrechtlich geschützte Werk muss eine erhebliche individuelle Prägung besitzen. Andererseits darf das Merkmal der Gestaltungshöhe nicht dahingehend missverstanden werden, dass nur herausragende Werke einer bestimmten Werkart durch das Urheberrecht geschützt werden. Das Urheberrecht gewährt unabhängig von dem künstlerischen Wert auch durchschnittlichen Erzeugnissen Schutz, sofern sie den nötigen Grad an Individualität aufweisen. Ein Werk der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG - darunter fallen auch dreidimensionale Gestaltungen - liegt danach vor, wenn der Urheber Ausdrucksmittel wie Farbe, Linie, Fläche und Raum zur Formgestaltung eingesetzt hat und das Werk eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 darstellt. Das Erzeugnis muss hinreichend Gestaltungshöhe aufweisen, so dass nach der Auffassung der Kunstempfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Verkehrskreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann. Keine Werke der bildenden Kunst sind daher einfache, alltägliche und vorbekannte Gestaltungen ohne ein Mindestmaß von Individualität und Aussagekraft für den Betrachter, auch wenn die Herstellung möglicherweise zeitaufwendig war. Für Erzeugnisse der angewandten Kunst gelten in Abkehr von der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung keine erhöhten Anforderungen mehr (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 143/12, MIR 2013, Dok. 097 - Geburtstagszug).

2. Auch wenn bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst, ist bei der Beurteilung, ob ein solches Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2011 - I ZR 53/10, Rn. 36 - Seilzirkus). Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen. Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maß die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2011 - I ZR 53/10, Rn. 25 - Seilzirkus). Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt (BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 143/12, MIR 2013, Dok. 097 - Geburtstagszug).

3. Ein urheberrechtlich geschütztes Werk muss zwar nicht völlig neu sein. Für den Urheberschutz kommt es auf die Individualität des Erzeugnisses an, nicht darauf, dass es dergleichen noch nicht gibt. Allerdings scheidet eine individuelle Schöpfung aus, wenn in dem Erzeugnis lediglich vorhandene Ausdrucksformen wiederholt werden, ohne dem Werk persönliche Züge zu geben. Es muss sich von anderen, älteren Werken durch seine Formgestaltung unterscheiden. Formelemente, die auf bekannte Vorbilder zurückgehen, sind bei der Prüfung der Frage, ob bei einem neuen Erzeugnis der für ein Kunstwerk erforderliche Mindestgrad an ästhetischem Gehalt vorliegt, nicht zu berücksichtigen, soweit nicht gerade in ihrer Kombination – untereinander oder mit einem neuen Element – eine für einen Kunstschutz ausreichende schöpferische Leistung zu erblicken ist. Andernfalls fehlt es an der erforderlichen Eigentümlichkeit. Allerdings kann sich gerade auch in einem Vergleich mit vorbekannten Formen die eigenschöpferische künstlerische Note zeigen (BGH, Urteil vom 27.02.1961 - I ZR 127/59, 637 - Stahlrohrstuhl).

4. Die Idee selbst ist urheberrechtlich nicht geschützt, schutzfähig ist nur das Gestaltungsergebnis.

MIR 2014, Dok. 096


Anm. der Redaktion: Die Entscheidung erging nachdem der Bundesgerichtshof die Berufungsentscheidung überwiegend aufgehoben und zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen hatte (BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 143/12, MIR 2013, Dok. 097 - Geburtstagszug). Diese Entscheidung des BGH stellte eine Abkehr der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich der an die Werkqualität von Erzeugnissen der angewandten zu stellenden Anforderungen dar. Der Senat hatte über verschiedene Erzeugnisse - namentlich ein Angelspiel, einen sog. Geburtstagszug und eine sog. Geburtstagskarawane - zu entscheiden. Werkqualität hat das Gericht nunmehr nur der Geburtstagskarawane zugesprochen.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 16.09.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2630

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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